Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.29/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_29/2013

Urteil vom 19. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.-Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau vom 24. April 2013.

Erwägungen:

1.
Die mazedonische Staatsangehörige A.X.-Y.________, geboren 1963, reiste 1990 im
Alter von 27 Jahren zusammen mit ihren drei zwischen 1980 und 1986 geborenen
Kindern zum hier lebenden Ehemann in die Schweiz ein. Sie erhielt ihrerseits
eine Aufenthaltsbewilligung. 1991 wurde ein viertes gemeinsames Kind geboren.
Wegen Sozialhilfebezug und Verschuldung (im Wesentlichen des Ehemannes) wurden
die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars und der Kinder X.________ 1994
zunächst nicht und erst 1995 auf Beschwerde hin verlängert. Die Schuldenlast
stieg über Jahre hinweg kontinuierlich an.

 Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Gesuche der Eheleute X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
evtl. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab. Der Ehemann akzeptierte
den Entscheid und reiste in die Heimat zurück. A.X.-Y.________ hingegen
rekurrierte erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons
Thurgau. Mit Entscheid vom 24. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau ihre gegen den Departementsentscheid vom 8. November 2012
erhobene Beschwerde ab und ordnete an, dass sie die Schweiz innert eines Monats
ab Rechtskraft seines Entscheids zu verlassen habe.

 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Juni 2013 beantragt
A.X.-Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Verfahren sei zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
eventualiter zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen.

 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass sie keinen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat; der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann in
Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als Rechtsmittel
kommt damit in der Tat bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG in Betracht, womit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG).

 Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es an einem Rechtsanspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung, stellt der Entscheid über die
Bewilligungsverweigerung keinen Eingriff in eine rechtlich geschützte Stellung
dar; das Willkürverbot verschafft für sich allein keine solche. Der Ausländer
ist darum nicht zur Rüge legitimiert, der negative Bewilligungsentscheid sei
willkürlich (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Die Beschwerdeführerin macht
einzig geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot von Art.
9 BV. Zu dieser Rüge ist sie nicht legitimiert.

 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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