Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.27/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
2D_27/2013, 2D_28/2013

Urteil vom 27. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand
2D_27/2013
Staatssteuern 2010; Erlass,

2D_28/2013
Bundessteuer 2010; Erlass,

Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 18. März 2013.

Erwägungen:

1.
Die Steuerpflichtige X.________ ersuchte vor kantonalen Instanzen erfolglos um
Erlass der Staats- und direkten Bundessteuer von Fr. 15'442.95 bzw. Fr.
5'294.40. Vor Bundesgericht beantragt X.________ mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom
18. März 2013 aufzuheben und ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im
vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art.
108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) entscheidet.
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Erlass von Abgaben ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art.
83 lit. m BGG), wohl aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
Dazu ist berechtigt, wer u.a. ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Interesse kann
durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch
ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien
begründet sein (BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 270).
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung verschiedener Teilgehalte des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (Verletzung der Begründungspflicht
und Verletzung des Anspruchs auf Mitwirkung am Beweisverfahren), von Art. 6
Ziff. 1 EMRK und des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ist hier nicht anwendbar (vgl. Urteil des EGMR i.S. Ferrazzini c. Italien vom
12. Juli 2001, Nr. 44759/98 Ziff. 27 ff., in: NJW 2002 S. 3453). Das
Willkürverbot verschafft für sich allein keine geschützte Rechtsstellung. Zur
Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person deshalb nur legitimiert, wenn
die gesetzliche Bestimmung, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr
einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308). Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt § 182 Abs. 1 des Gesetzes des
Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern
(StG/SO; BGS 614.11) keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. die
Zusammenfassung in 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Entgegen Art. 2 Abs.
1 der Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 (SR 642.121) und MICHAEL
BEUSCH (in: Zweifel/Athanas, Basler Kommentar zum DBG, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008,
Art. 167 N. 8) gilt dies auch für die direkte Bundessteuer (Urteil 2D_55/2011
vom 16. Februar 2012 E. 2.1, Urteil 2P.390/1998 vom 8. Februar 1999, in: ASA
68, 77), kann doch das Departement nicht abweichend von der durch das
Bundesgericht ausgelegten gesetzlichen Norm (Art. 167 Abs. 1 DBG [SR 642.11])
legiferieren, und insofern ist Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung
gesetzeswidrig.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Beschwerdeführerin zwar eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV rügen, da dessen Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft; das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls aus der Berechtigung der Partei am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV
78 E. 1.3 S. 80). Allerdings sind Vorbringen unzulässig, welche im Ergebnis auf
eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, wie etwa
die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert
bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den
Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich
unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S.
308). Genau solche Argumente bringt die Beschwerdeführerin indes vor. Ihre
Rügen und ihre Begründung betreffen nicht Verfahrensrechte, sondern die
materielle Beurteilung der Sache selbst, was sich auch aus den verschiedenen
Beweismittelanträgen ergibt: So werden etwa die von der Vorinstanz aufgeführten
Beträge kritisiert; es wird ausgeführt, wie die Abrechnung richtig zu sein
hätte, welches Einkommen bzw. welche Abzüge welcher Personen einbezogen werden
dürften oder wie der Wert der Liegenschaft einzubeziehen ist. Die
Beschwerdeführerin rügt infolgedessen nicht eine Verletzung von
Verfahrensrechten, sondern eine - hier nicht zulässige - willkürliche Anwendung
von kantonalem und Bundesrecht.

3.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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