Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.25/2013
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_25/2013

Urteil vom 7. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (vormals
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung),
vom 1. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1967) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Er arbeitete
als Saisonnier in der Schweiz, bevor ihm am 15. Dezember 1993 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese ist letztmals bis zum 30. September
2009 verlängert worden. X.________ war bis zum 30. April 2006 erwerbstätig. Ein
IV-Verfahren ist hängig; seit dem 15. Mai 2008 ist X.________ auf Sozialhilfe
angewiesen.

1.2. Am 3. Mai 2011 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Die hiergegen
eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 1. Mai 2013 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; seiner Eingabe sei aufschiebende
Wirkung beizulegen und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Beurteilung der IV-Frage zu sistieren.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Betroffenen muss
einen solchen Anspruch in vertretbarer Weise geltend machen und rechtsgenügend
begründen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein
(vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, einen Anspruch auf die von ihm beantragte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben und hat dementsprechend denn
auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Soweit er geltend
macht, er habe einen IV-rechtlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen
vermischt er die Rechtsfragen: Vorliegend geht es darum, ob er einen
ausländerrechtlichen Anspruch auf die von ihm beantragte Bewilligung in
vertretbarer Weise geltend gemacht hat; dies ist nicht der Fall.

2.2. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung
gelten macht, steht gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen, wobei ihm jedoch die Legitimation zu Rügen
betreffend die materielle Bewilligungsfrage fehlt (Art. 115 lit. b BGG, dazu
BGE 133 I 185 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er zur
Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch
auf rechtliches Gehör und das Verbot der formellen Rechtsverweigerung seien
verletzt worden. Nicht zulässig sind indessen wiederum Vorbringen, die im
Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids (bzw. Bewilligungsentscheids)
abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen
willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der
Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder
Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt
worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E.
7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten
"Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430
E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum
Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S.
308).

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung des im IV-Verfahren
eingeholten Gutachtens durch die Vorinstanz. Dabei geht es - wie bei der Frage,
welche Beziehungen er in der Schweiz bzw. in seiner Heimat noch unterhält - um
Aspekte der Beweiswürdigung, welche von der Sache selber nicht getrennt
beurteilt werden können, auch wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich auf
Art. 29 BV beruft. Seine Eingabe erweist sich deshalb als offensichtlich
unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ebenso gegenstandslos wie jenes, das bundesgerichtliche Verfahren zu
sistieren.

2.4. Die vorliegende Eingabe hatte gestützt auf die publizierte Rechtsprechung
als aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer wird
dementsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern
(vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung), und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben