Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.24/2013
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_24/2013

Urteil vom 17. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, handelnd durch XA.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,

gegen

Gemeinde Y.________,

Z.________ AG,

Gegenstand
Submission,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau, 3. Kammer, vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Im Zusammenhang mit dem Neubau der Doppelturnhalle lud der Gemeinderat
Y.________ die X.________ AG sowie die Z.________ AG zur Abgabe eines Angebots
für die Beschaffung der Turnhallengeräte ein. Innert Frist reichte die
X.________ AG ein Angebot für Fr. 142'013.55 ein, die Z.________ AG ein solches
für Fr. 129'232.10 (je inkl. Mehrwertsteuer). Mit Beschluss vom 4. Februar 2013
vergab der Gemeinderat den Auftrag an die Z.________ AG und teilte dies mit
Schreiben vom 6. Februar 2013 der X.________ AG mit.

B. 
Die X.________ AG erhob dagegen am 14. Februar 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil vom 2. Mai 2013
auf die Beschwerde nicht ein.

C. 
Die X.________ AG erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem beantragt sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht und die Z.________
AG verzichten auf Stellungnahme. Die Gemeinde Y.________ wendet sich gegen die
aufschiebende Wirkung, ohne sich zur Sache zu äussern.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
(Art. 83 lit. f BGG) und demzufolge die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zulässig (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt ein rein kassatorisches
Rechtsbegehren, was an sich unzulässig ist; es ist jedoch unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung so zu verstehen, dass die
Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz zum Eintreten und zur
materiellen Beurteilung der Beschwerde beantragt. Dazu ist die
Beschwerdeführerin legitimiert, da der Nichteintretensentscheid, sollte er sich
als ungerechtfertigt erweisen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Art.
29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 115 BGG).

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Rügen in der Beschwerde
hinreichend vorgebracht und begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Nach § 8 Abs. 2 lit. b des Submissionsdekrets [des Kantons Aargau] vom 26.
November 1996 (SubmD/AG; SAR 150.910) sind Aufträge des Baunebengewerbes
(worunter der streitige Auftrag unbestrittenerweise fällt) im
Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags
Fr. 150'000.-- übersteigt. Liegt der geschätzte Wert darunter, kann der Auftrag
freihändig vergeben werden (§ 8 Abs. 3 lit. a SubmD/AG). Der Zuschlag gilt als
anfechtbare Verfügung, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens
erreicht sind (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD/AG).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, massgebend für die richtige Wahl des
Verfahrens sei die vor der Ausschreibung vorzunehmende Schätzung, nicht die
später eingegangenen Angebotspreise. Im vorliegenden Fall habe die
Kostenvoranschlagssumme Fr. 179'000.-- betragen, was an sich die Durchführung
eines Einladungsverfahrens nahe gelegt hätte. Die Vergabestelle habe sich in
den Ausschreibungsunterlagen allerdings nicht auf ein bestimmtes Verfahren
festgelegt, sondern sich schliesslich trotz der Kostenvoranschlagssumme für die
Durchführung eines freihändigen Verfahrens entschieden. Zudem lägen die
eingegangenen Angebotssummen deutlich unterhalb des Schwellenwerts, der ein
Einladungsverfahren notwendig gemacht hätte und liessen die Wahl des
freihändigen Verfahrens richtig erscheinen. Da die Schwellenwerte des
Einladungsverfahrens nicht erreicht seien, sei der Zuschlag gemäss § 24 Abs. 2
SubmD/AG nicht anfechtbar.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie
einerseits feststelle, dass der Auftrag aufgrund der Kostenvoranschlagssumme im
Einladungsverfahren zu vergeben sei, andererseits aber trotzdem den
Rechtsschutz verwehre. Die Feststellung, die Vergabestelle habe sich in den
Ausschreibungsunterlagen nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt, sei
aktenwidrig.

2.4. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde entgegen den
massgebenden Verfahrensvorschriften auf eine Eingabe nicht eintritt. Ist - wie
hier - kantonales Verfahrensrecht massgebend, prüft das Bundesgericht dessen
Anwendung nicht frei, sondern nur auf Willkür hin (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138
I 143 E. 2 S. 150). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür
in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137
I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

2.5. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz, der
Gemeinderat habe sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt, als
aktenwidrig: Auf dem Angebotsformular steht der Vermerk "Einladungsverfahren".
Trotzdem ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht unhaltbar: Der
Nichteintretensentscheid stützt sich auf § 24 Abs. 2 SubmD/AG; anders als bei §
8 SubmD/AG steht dort aber nicht "der geschätzte Wert" (was sich nach den
Erwägungen der Vorinstanz auf den vor der Ausschreibung geschätzten Wert
bezieht), sondern "die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens". Dies kann
willkürfrei so ausgelegt werden, dass die objektiv fest stehenden Werte gemeint
sind und nicht die im Voraus geschätzten. Eine solche Auslegung entspricht auch
der ratio legis, den Rechtsmittelweg dann zu verschliessen, wenn es um Aufträge
unterhalb einer gewissen Bedeutung geht (vgl. BGE 137 II 313 E. 2.2 S. 318; 131
I 137 E. 2.4 S. 142). Unter diesen Umständen ist es nicht stossend oder
unhaltbar, wenn die Beschwerdeführerin eine Vergabe nicht anfechten kann, die
aufgrund ihres objektiven Wertes nach der massgebenden Regelung nicht
anfechtbar ist, auch wenn die Gemeinde anfänglich von einem höheren Wert
ausging und deshalb das Einladungsverfahren anwendete.

3. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben