Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.20/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_20/2013

Urteil vom 15. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Storchen, Fischmarkt 10, 4001
Basel.

Gegenstand
Erlass der kantonalen Steuern 2011;
unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 2. April 2013.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 lehnte die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt ein Gesuch von X.________ um Erlass der noch offenen kantonalen
Steuern 2011 im Betrag von Fr. 1'147.-- ab. Gegen den diese Verfügung
bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. November 2012 gelangte die Pflichtige
mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, welche mit
Verfügung ihres Präsidenten vom 1. Februar 2013 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises abwies und zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufforderte. Das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Urteil vom 2. April 2013
den gegen die Verfügung der Rekurskommission erhobenen Rekurs ab. Mit an das
Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 14. Mai 2013 erklärt X.________, mit
dem Urteil des Appellationsgerichts bzw. mit dessen E. 2.3 nicht einverstanden
zu sein.

2.
Die Eingabe vom 14. Mai 2013 kann höchstens als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 83 lit. m BGG). Mit
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
BGG).

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (und dem kantonalen Verfahrensrecht) hat eine Partei
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt; die prozessuale Bedürftigkeit
hat die Partei darzutun. Das Appellationsgericht hat in E. 2.3 seines Urteils
die Auffassung der Steuerrekurskommission bestätigt, dass zumindest ein Teil
der von der Beschwerdeführerin bei ihrer Pensionskasse bezogenen
Kapitalleistung noch vorhanden sei, diese jedenfalls nicht belegt habe, dass
sie - selbst bei Berücksichtigung nicht belegter Kosten für die Anschaffung
einer neuen Wohnungseinrichtung - die gesamte Kapitalleistung vollständig
anderweitig verwendet habe. Mit ihren rein appellatorischen Ausführungen - ein
verfassungsmässiges Recht wird nicht genannt - zu ihren persönlichen
Verhältnissen sowie zu Ausgaben für Wohnungseinrichtungen, Reisen etc. vermag
die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz
mit ihrer Annahme und damit mit der Bestätigung der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch die kantonale Steuerrekurskommission ihr
zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet habe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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