Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.18/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_18/2013
2D_19/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer,
Unterstrasse 28, Postfach, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2011; Erlassgesuch
(unentgeltliche Rechtspflege),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Präsident, vom 10. April 2013.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Steueramt St. Gallen wies die Erlassgesuche von X.________ für
die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 ab.
Dagegen beschwerte sich der Pflichtige bei der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen. Nachdem er für das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert worden war,
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Präsident der
Abteilung I, 2. Kammer, der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 11.
März 2013 mit der Begründung abwies, dass Rekurs und Beschwerde erfolglos
seien, weil der Pflichtige überschuldet sei und keine Anhaltspunkte für einen
Forderungsverzicht der anderen Gläubiger bestünden. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 10. April 2013 ab. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 erhebt
X.________ Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid sowie
"Anklage gegen lic. iur. Beda Eugster" (Präsident des Verwaltungsgerichts).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Eingabe vom 10. Mai 2013 kann höchstens als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 83 lit. m BGG). Mit
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (und dem kantonalen Verfahrensrecht) hat eine Partei
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels vor seiner Vorinstanz, indem es die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (z.B. Forderungsverzicht
durch andere Gläubiger) nennt und erklärt, dass der Beschwerdeführer deren
Erfüllung nicht dargetan habe. Mit seinen appellatorischen Ausführungen - ein
verfassungsmässiges Recht wird nicht genannt - vermag er nicht aufzuzeigen,
dass bzw. inwiefern die Vorinstanz damit ihm zustehende verfassungsmässige
Rechte missachtet habe. Nicht zuständig ist das Bundesgericht für eine
"Anklage" gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten; worauf sich eine solche
stützen liesse, bleibt ohnehin unerfindlich.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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