Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.13/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_13/2013

Urteil vom 2. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 11. Februar 2013.

Erwägungen:

1.
X.________, 1983 geborener Türke, reiste im Oktober 2001 als Student in die
Schweiz ein. Die Studentenbewilligung wurde letztmals bis zum 19. Oktober 2009
verlängert; eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte die
Ausländerrechtsbehörde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, mit
Verfügung vom 17. August 2010 ab, weil zwei von Oktober 2002 bis Oktober 2005
bzw. von Oktober 2006 bis September 2009 absolvierte Studien nicht zum
Abschluss gebracht wurden. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos; zuletzt trat das Bundesgericht mit Urteil 2D_72/2011 vom 2.
März 2012 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2011 nicht ein. Ohne
ausländerrechtliche Bewilligung, aber gestützt auf die den Rechtsmitteln
jeweilen zukommende beziehungsweise zuerkannte aufschiebende Wirkung, beendete
X.________ im Februar 2012 das im Februar 2010 aufgenommene dritte Studium in
Maschinenbau.

Am 13. April 2012, einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils
2D_72/2011, ersuchte X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Erwerbstätigkeit; die Arbeitsmarktbehörde teilte ihm am 8. Juni 2012
mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer kontingentierten
Bewilligung nicht erfüllt seien, worauf er am 30. Juni 2012 umgehend
ausdrücklich um Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchte. Das Amt für
Migration und Personenstand des Kantons Bern trat am 19. Juli 2012 darauf nicht
ein; die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern am 26. Oktober 2012 ab, und mit Urteil des Einzelrichters vom 11.
Februar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. März 2013 beantragt X.________
dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Am 25.
März 2013 hat er fristgerecht eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen
Urteils nachgereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen bzw. ein Schriftenwechsel
sind nicht angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung
hat, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, wobei ihm die
Legitimation zu Rügen betreffend die materielle Bewilligungsfrage fehlt (Art.
115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185; ferner das den Beschwerdeführer betreffende
Urteil 2D_72/2011 E. 2.1). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist
der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende
Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, und dabei
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung seien verletzt worden. Nicht zu
hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des
Sachentscheids (bzw. Bewilligungsentscheids) abzielen, wie die Behauptung, dass
die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig
differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten
auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden
seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig
oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen
willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E.
1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der
Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s.
auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E.
6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

2.2 Vorliegend hat die Ausländerrechtsbehörde es abgelehnt, sich materiell mit
der Frage einer Härtefallbewilligung zu befassen. Das Verwaltungsgericht hält
einerseits fest, dass die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bereits im
ursprünglichen (mit dem Urteil 2D_72/2011 abgeschlossenen) Verfahren geprüft
worden sind; andererseits hält es dafür, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermöge, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit rechtskräftigem
Abschluss des ersten Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in einer Art zu seinen Gunsten geändert hätten, dass auf
sein Härtefallgesuch hätte eingetreten werden müssen. Der Beschwerdeführer ist
im Sinne der "Star-Praxis" legitimiert, diese die Nichtbehandlung des
Bewilligungsgesuchs schützenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts als rechts-
bzw. gehörsverweigernd zu rügen.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im ersten Verfahren
ausschliesslich um die Verlängerung der Studienbewilligung ersucht, weshalb es
unhaltbar sei davon auszugehen, eine Härtefallbewilligung sei schon Gegenstand
des ursprünglichen Verfahrens gewesen; bezüglich einer Härtefallkonstellation
sei ihm namentlich nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Das
Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Problematik bzw. den offensichtlich
identischen Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in E. 2.2-2.4 des angefochtenen Urteils befasst
und zusätzlich auf die E. 8 seines ursprünglichen Urteils vom 14. November 2011
hingewiesen. Der Beschwerdeführer lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung
mit diesen Erwägungen vermissen und kommt damit seiner ihm obliegenden
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG)
offensichtlich nicht nach. Dasselbe gilt in Bezug auf E. 2.4 des angefochtenen
Urteils, wo das Verwaltungsgericht darlegt, warum eine Gehörsverweigerungsrüge
betreffend das erste Bewilligungsverfahren heute nicht zu hören ist.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, sein verfassungsmässiges Recht auf Beweis
nach Art. 29 BV sei verletzt worden. Er macht geltend, dass die von ihm
eingereichten zehn neuen Beweismittel gar nicht bzw. nicht mit der gehörigen
Sorgfalt geprüft worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.6 die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung bei Dauerverfügungen dargelegt und
erkannt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die geltend gemachten
Veränderungen geeignet sein sollten, im Vergleich zur bereits beurteilten
Sachlage neu einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen. Eine Überprüfung
dieser Erwägungen liefe auf eine - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
unzulässige - Beurteilung der materiellen Bewilligungsfrage hinaus. Im Übrigen
rügt der Beschwerdeführer den Vorhalt des Verwaltungsgerichts, er sei
hinsichtlich der Härtefallkriterien seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen (E. 2.6.2 am Ende), nicht, was zusätzlich jegliche diesbezügliche
Rüge vor Bundesgericht ausschliesst. Nicht nachvollziehbar und damit einer
tauglichen Begründung entbehrend ist das beschwerdeführerische Vorbringen, die
Nichtanhandnahme des neuen Härtefallverfahrens sei mit Treu und Glauben nicht
vereinbar.

2.4 Soweit mit der Verfassungsbeschwerde überhaupt im Grundsatz zulässige Rügen
erhoben werden, enthält sie offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine genügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG).

Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller