Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.12/2013
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_12/2013

Urteil vom 5. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.a.________ und X.b.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuern 2011; Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 26. November 2012.

Erwägungen:
Mit Verfügung vom 31. August 2012 wies die Erlassabteilung des
Finanzdepartements des Kantons Solothurn ein Gesuch von X.a.________ um Erlass
der Staatssteuer 2011 im Betrag von Fr. 1'569.35 ab. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. November
2012 ab. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. März 2013 beantragen
X.a.________ und X.b.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts
sei aufzuheben und es sei ihnen für die Staatssteuer 2011 Steuererlass zu
gewähren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist
(Art. 83 lit. m BGG), steht zur Anfechtung des Urteils des Steuergerichts in
der Tat - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Zur
Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - allein - die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG).
Die Gesetzgebung des Kantons Solothurn räumt keinen Rechtsanspruch auf
Steuerlass ein; dem Steuerpflichtigen fehlt damit weitgehend die Legitimation
zur Verfassungsbeschwerde, soweit er die Verweigerung des Steuererlasses als
solche bemängeln will (2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2 mit Hinweisen;
neuerdings 2D_17/2012 vom 19. März 2012); jedenfalls ist er mit einer
Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I 185). Was die Anrufung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern durch die Nichtgewährung einer Vergünstigung, auf deren Erteilung
kein Rechtsanspruch besteht, ein einer gesetzlichen Grundlage bedürfender
Grundrechtseingriff vorliege; es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen
qualifizierten Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann wird mit dem Hinweis
auf Art. 12 (Anspruch auf Hilfe in Notlagen) und der damit verbundenen
Behauptung, der Verkauf einer der beiden Liegenschaften führte zu einer
Notlage, eine Verletzung dieses Grundrechts offensichtlich nicht in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller