II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.11/2013
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2D_11/2013 Urteil vom 1. März 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern. Gegenstand Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010, Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Januar 2013. Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013, womit die Verfahren betreffend den von X.________ beantragten Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 vereinigt und als durch Beschwerderückzug erledigt erklärt wurden, in die als "Erlassgesuch" betreffend die Gemeindesteuern und Bundessteuer bezeichnete Eingabe von X.________ an das Bundesgericht vom 7. Februar 2013, womit unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Einsprache erhoben und die (Über-)Prüfung der "Erlassung für Steuern 2010" beantragt wird, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, womit erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen in Erlasssachen mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden kann, und klargestellt wird, dass gestützt auf das Schreiben vom 7. Februar 2013 kein Verfahren eröffnet werden könne, in die Eingabe von X.________ vom 25. Februar 2013, womit er ein Exemplar der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013 nachreicht, in Erwägung, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, sodass die Eingaben des Beschwerdeführers höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden können (Art. 113 ff. BGG), dass mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG (allein) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG die Verletzung von Grundrechten bzw. von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, dass weder in der Eingabe vom 7. Februar 2013 noch in derjenigen vom 25. Februar 2013 ein verfassungsmässiges Recht genannt bzw. aufgezeigt wird, inwiefern ein solches verletzt sein könnte, dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. März 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller