Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.11/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_11/2013

Urteil vom 1. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Januar 2013, womit die Verfahren betreffend den von X.________
beantragten Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten
Bundessteuer 2010 vereinigt und als durch Beschwerderückzug erledigt erklärt
wurden,
in die als "Erlassgesuch" betreffend die Gemeindesteuern und Bundessteuer
bezeichnete Eingabe von X.________ an das Bundesgericht vom 7. Februar 2013,
womit unter Hinweis auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern Einsprache erhoben und die (Über-)Prüfung der "Erlassung für Steuern 2010"
beantragt wird,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, womit erläutert wird,
unter welchen Voraussetzungen in Erlasssachen mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden kann, und
klargestellt wird, dass gestützt auf das Schreiben vom 7. Februar 2013 kein
Verfahren eröffnet werden könne,
in die Eingabe von X.________ vom 25. Februar 2013, womit er ein Exemplar der
Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar
2013 nachreicht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
über den Erlass von Abgaben nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, sodass die
Eingaben des Beschwerdeführers höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden können (Art. 113 ff. BGG),
dass mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG (allein) die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG
die Verletzung von Grundrechten bzw. von verfassungsmässigen Rechten nur
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist,
dass weder in der Eingabe vom 7. Februar 2013 noch in derjenigen vom 25.
Februar 2013 ein verfassungsmässiges Recht genannt bzw. aufgezeigt wird,
inwiefern ein solches verletzt sein könnte,
dass die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller