Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.2/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1D_2/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
 Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,

gegen

Bürgerrechtskommission Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.

Gegenstand
Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
vom 10. April 2013 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.

 B.X.________ (Jg. 1956) und A.X.________ (Jg. 1967) sind Staatsangehörige
Serbiens. Sie wohnen seit 1987 bzw. 1990 in der Gemeinde Schlieren im Kanton
Zürich.

 Die von ihnen gestellten Einbürgerungsgesuche lehnte die
Bürgerrechtskommission der Gemeinde Schlieren am 7. Februar 2012 ab. Sie
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden sozialen
Integration der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers.

 B.X.________ und A.X.________ fochten diesen Entscheid beim Bezirksrat
Dietikon an. Dieser wies den Rekurs am 2. Oktober 2012 ab.

B.

 Die von ihnen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 10. April 2013 ab.

C.

 B.X.________ und A.X.________ führen subsidiäre Verfassungsbeschwerde und
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die
Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, ihnen das Bürgerrecht der Gemeinde
Schlieren zu verleihen.
Die Bürgerrechtskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
B.X.________ und A.X.________ verzichten auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art.
82 BGG ist nach Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in
Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG im Grundsatz gegeben.

1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist
gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.2.1. Da die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
haben, erfüllen sie die Voraussetzung von Art. 115 lit. a BGG.

1.2.2. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte
Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder
unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche
Verfahrensgarantien begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2011 vom 12.
Juni 2012, nicht publ. E. 1.1 in: BGE 138 I 305; 133 I 185 E. 4 S. 191 und E.
6.2 S. 198 f.).
Nach der Rechtsprechung kann sich die Beschwerdelegitimation auch aus dem
eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz ergeben. Insbesondere dient Art. 14 BüG des
Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29.
September 1952 (BüG; SR 141.0) individuellen Interessen und regelt materielle
Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem er (Mindest-) Kriterien der Eignung
festlegt. Art. 14 BüG verschafft damit der einbürgerungswilligen Person im
Ergebnis eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr
ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nebst den
spezifischen Grundrechten wie namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8
Abs. 2 BV) und den Parteirechten (Art. 29 Abs. 2 BV) auf das Willkürverbot
(Art. 9 BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu
berufen (BGE 138 I 305 E. 1.4 S. 309 ff.).
Die Beschwerdeführer berufen sich nebst dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vor
allem auf das Willkürverbot und machen zudem eine Verletzung der
Vereinigungsfreiheit geltend. Sie sind insoweit zur Beschwerde berechtigt.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.

 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

2.1. Neben den im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz verankerten
Mindestvorschriften (vgl. Art. 12 ff., insb. Art. 14 BüG) sind für den Erwerb
und Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden Art. 20 und 21 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101), §§ 20-31
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG/ZH; LS 131.1) und die
Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV/ZH; LS 141.11) einschlägig.
Zudem finden sich Vorschriften über das Gemeindebürgerrecht in der Verordnung
über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von
Schlieren vom 3. Juli 1995 (kommunale Bürgerrechtsverordnung).

2.2. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Einbürgerung nach den
Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 und 3 GG/ZH und § 22 Abs. 1 BüV/ZH. Damit ist
die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber
verpflichtet (§ 22 Abs. 1 GG/ZH). Zudem steht es der Gemeinde offen, in einem
generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung
strengere, über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften
hinausgehende Anforderungen zu stellen und die Einbürgerung von weiteren,
sachlichen Kriterien abhängig zu machen. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich
Autonomie zu (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 313; Urteil 1D_5/2010 vom 30.
August 2010 E. 3.2.3). Zur vorliegenden Streitfrage der hinreichenden sozialen
Integration hat die Gemeinde Schlieren allerdings keine über die
eidgenössischen und kantonalen Mindestanforderungen hinausgehenden Vorschriften
erlassen (vgl. die kommunale Bürgerrechtsverordnung).

 Massgeblich sind somit in erster Linie das eidgenössische Bürgerrechtsgesetz
und die kantonale Bürgerrechtsverordnung.

2.3. Ob sich die Bewerber zur Einbürgerung eignen, entscheidet sich gemäss Art.
14 BüG und § 21 Abs. 2 BüV/ZH insbesondere danach, ob sie in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, die schweizerische
Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährden. Bei sämtlichen Voraussetzungen handelt es sich um Aspekte einer
erfolgreichen Integration.

 Bezüglich der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des eidgenössischen und
kantonalen Rechts kommt den kantonalen Rechtsmittelinstanzen umfassende
Kognition zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 19 zu §
20). Das Verwaltungsgericht hat mithin frei zu überprüfen, ob die zuständige
Behörde den Begriff der Integration im Sinne von Art. 14 BüG und § 21 Abs. 2
BüV/ZH richtig ausgelegt hat.

2.4. Wie die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen zutreffend auslegt, ist
die Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen
und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft
teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer
mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten
wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. als
Leitlinie auch für das Bürgerrecht Art. 4 AuG [SR 142.20]; in diesem Sinne vgl.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Erläuternder Bericht zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, 2009, Ziff.
1.2.2.1). Die ausländische Person muss dabei weder ihre persönliche
Lebensauffassung noch ihre Herkunft aufgeben. Die vom eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Integration ist somit keine vollständige
(vgl. Urteil 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.3.1; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3797 Ziff.
2.7; Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl
1987 III 304 f. Ziff. 22.2; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et
fédéralisme en Suisse, 2008, N. 557).

 Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich
nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil 1D_5/2010 vom 30.
August 2010 E. 3.3.1; Peter Uebersax, Der Begriff der Integration im
schweizerischen Migrationsrecht, Asyl 4/2006 S. 9).

2.5. Bei der Beurteilung der hinreichenden Integration von
Einbürgerungswilligen verbleibt der Gemeinde ein gewisser Ermessensspielraum,
den die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben. Die kantonalen Behörden dürfen
einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt.
Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich
entscheidet (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f.).

2.6. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Willkürlich ist der Entscheid eines Einbürgerungsorgans etwa dann, wenn er die
Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden
Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht. Bei den
Einbürgerungsvoraussetzungen geht es letztlich immer um Aspekte erfolgreicher
Integration. Die gesetzliche Regelung räumt der zuständigen Behörde kein
Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass es ihr freigestellt wäre, eine
Person nicht einzubürgern, obschon sie alle gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt und folglich integriert ist (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312; dazu auch
die Urteilsbesprechung von Yvo Hangartner, AJP 12/2012 S. 1815; Urteil 1P.228/
2002 vom 9. Juli 2003 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 129 I 217; vgl. auch oben
E. 2.3).

3.

 Die Beschwerdeführer erkennen eine Verletzung des Willkürverbots darin, dass
die Vorinstanz deutlich zu hohe Anforderungen an die soziale Integration
stelle.

3.1. Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf die Erwägungen der
Bürgerrechtskommission und des Bezirksrates fest, die Beschwerdeführer wohnten
zwar seit über 20 Jahren in Schlieren. Während dieser langen Zeit hätten sie
aber keine nennenswerten Kontakte zur hiesigen Bevölkerung knüpfen können. Nach
eigenen Angaben seien ihnen in Schlieren ansässige Schweizer Bürger - mit einer
Ausnahme - nur vom Namen her bekannt. Von Einbürgerungswilligen sei zu
erwarten, dass sie aktiv auf die Einheimischen zugingen. Das gelte auch in
einer städtisch geprägten Gegend mit verhältnismässig hohem Ausländeranteil.
Zudem käme dem Vereinswesen in der gesellschaftlichen und politischen
Landschaft der Schweiz eine grosse Bedeutung zu. Die Beschwerdeführer hätten
diesbezüglich lediglich geltend gemacht, regelmässig am "Club Allotria" des FC
Schlieren teilzunehmen. Solche pauschalen Behauptungen eigneten sich nicht, um
eine aktive Beteiligung am lokalen Vereinsleben aufzuzeigen. Ausserdem nähmen
die Beschwerdeführer an keinen kommunalen Veranstaltungen teil. Wenn die
Bürgerrechtskommission und der Bezirksrat in umfassender Gewichtung dieser
Umstände die soziale Integration als mangelhaft erachteten, sei das nicht zu
beanstanden.

3.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe die
mangelnde Kontaktpflege zur Schweizer Bevölkerung als Merkmal fehlender
sozialer Verankerung deutlich überbewertet.

 Die Integration versteht sich als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen
den Zugewanderten und den Einheimischen (E. 2.4 oben). Persönliche Kontakte mit
den am Wohnort verwurzelten Personen entsprechen mithin dem Wesen sozialer
Eingliederung (vgl. BGE 132 I 167 E. 4.3 S. 172 f.). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer ist es vertretbar, wenn die Einbürgerungsbehörde von Schlieren
an diesem Verständnis festhält. Selbst bei einem Ausländeranteil von 44 Prozent
bleibt es für die Zugewanderten möglich, auf die mehrheitlich schweizerische
Bevölkerung zuzugehen. Die Bereitschaft dazu gilt weiterhin als Ausdruck
erfolgreicher Integration.
Die Vorinstanz stellt in diesem Sinne willkürfrei fest, die Beschwerdeführer
hätten in den über 20 Jahren, in denen sie in Schlieren lebten, mit
Einheimischen keine nennenswerten Kontakte geknüpft. Die Beschwerdeführer
bestätigen diesen Sachverhalt im Grundsatz. Vor der Bürgerrechtskommission
haben sie selbst eingeräumt, Schweizerinnen und Schweizer nur vom Namen her zu
kennen (vgl. Integrationsgespräch vom 24. Mai 2011, protokolliert in act. 10/6/
13; vgl. auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht vom 2. November 2012, act. 2,
Ziff. 3). Wenn die Vorinstanz im Umstand, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer
langen Anwesenheit in der Schweiz nicht in näheren Kontakt zur hiesigen
Bevölkerung getreten sind, ein wesentliches Merkmal mangelnder sozialer
Integration erkennt, lässt sie sich somit von sachlichen Kriterien leiten. Der
angefochtene Entscheid hält vor dem Willkürverbot insoweit stand.

3.3. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, das Verwaltungsgericht habe
ihre fehlende Integration letztlich damit begründet, dass sie sich nicht am
lokalen Vereinsleben beteiligten. Auch diese Gewichtung sei unhaltbar. Die
Vereinstätigkeit habe in der Schweiz an Bedeutung verloren. Die Forderung nach
einer Vereinsmitgliedschaft für Einbürgerungswillige sei deshalb nicht mehr
zeitgemäss und tauge nicht als entscheidendes Merkmal erfolgreicher
Integration.

3.3.1. Es mag zutreffen, dass die traditionelle Vereinstätigkeit im städtischen
Umfeld in den letzten Jahren eher an Bedeutung verloren hat. Heute ist in der
Schweiz im Durchschnitt noch rund jede zweite Person bei einem lokalen Verein
aktiv (vgl. Eidgenössisches Departement des Innern, Vereinsleben - Bericht
2012, S. 1 f. und 4). Im Lichte dieser Verhältnisse hat es das Bundesgericht
als unhaltbar erachtet, die Vereinstätigkeit ungeachtet der konkreten Umstände
weiterhin zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal zu erheben (vgl. BGE 138 I
242 E. 5.3 S. 245). Das Verwaltungsgericht begründet die mangelnde
Eingliederung der Beschwerdeführer jedoch nicht nur mit ihrer fehlenden
Vereinstätigkeit, sondern auch mit ungenügenden persönlichen Kontakten zur
heimischen Bevölkerung (vgl. E. 3.2 oben). Wenn die Beschwerdeführer
vorbringen, die Vorinstanz erhebe die Vereinsmitgliedschaft zum
ausschlaggebenden Element erfolgreicher Integration, ist ihre Willkürrüge daher
unbegründet.

3.3.2. Die Beschwerdeführer gehen mit ihrem Einwand ebenso fehl, soweit dieser
die Frage der sozialen Teilhabe am Gemeindeleben betrifft. Auch diesbezüglich
hat sich die Bürgerrechtskommission nicht auf die fehlende Vereinstätigkeit
beschränkt, sondern allgemein festgestellt, die Beschwerdeführer nähmen an
"keinen kommunalen Veranstaltungen" teil. Damit hat sie soziale Aktivitäten
mitberücksichtigt, die neben dem Vereinsleben bestehen. Diesem offenen
Verständnis von sozialer Teilhabe ist zu folgen. Jede Art der aktiven
Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde wirkt integrativ. Die
soziale Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei
örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch
durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen
Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen
in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese
den Betroffenen offen stehen (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge
Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21.
November 2001, BBl 2002 1943 Ziff. 2.2.1.3; Laura Campisi, Die rechtliche
Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Diss. Basel 2013,
S. 267; Uebersax, a.a.O., S. 9). Durch so verstandene Teilhabe bekundet die
ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit
den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort
auseinanderzusetzen (vgl. E. 2.4 oben). Die Beteiligung am öffentlichen Leben
eignet sich demzufolge, um neben anderen Elementen - wie der Pflege
persönlicher Kontakte zu Einheimischen (E. 3.2) - vertiefte soziale Integration
zu bekunden.
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was eine derartige Verankerung
nahelegte. Die Vorinstanz hat im Ergebnis willkürfrei erkennen dürfen, dass
weder die Mitgliedschaft ihres Sohnes beim FC Schlieren noch ihre alljährlichen
Besuche der "Chilbi" in Schlieren dem Verständnis einer aktiven Teilnahme am
sozialen Leben der Gemeinde genügten.

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt,
ist ihnen ihre Mitwirkungspflicht entgegenzuhalten. Zwar stellen die Behörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS
175.2]). Die Parteien haben aber bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken,
soweit sie weitaus besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte
Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. § 7 Abs. 2 [lit. a] VRG/ZH; Kölz/
Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 59 und 61 zu § 7; für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung vgl. analog BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Zu
solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale
Integration sprechen. So wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, ihre
Tätigkeiten im Einzelnen aufzuzeigen und sich nicht auf allgemeine Aussagen zu
beschränken. Indem die Vorinstanz die Tatsachen so würdigte, wie sie ihr
vorlagen, hat sie den Sachverhalt somit weder unvollständig noch offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG festgestellt.

3.3.4. Wenn die Beschwerdeführer im Übrigen vorbringen, sie seien dazu
berechtigt, zurückgezogen im engsten Familien- und Freundeskreis zu leben, ist
dagegen nichts einzuwenden. Abgesehen von der Beachtung der schweizerischen
Rechtsordnung ergibt sich aus dem Integrationsprinzip keine Rechtsregel, welche
die Zugewanderten dazu verpflichtete, ihre Lebensweise den hiesigen
Verhältnissen anzupassen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8d S. 196). Im Hinblick auf
die Beurteilung ihrer Einbürgerungsgesuche vermögen sie aus ihrem Standpunkt
jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Gesetz kann für die Erteilung
des Bürgerrechts Voraussetzungen festlegen, soweit diese mit höherrangigem
Recht vereinbar sind. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption setzt die
Einbürgerung eine erfolgreiche Integration voraus (vgl. E. 2.3 und 2.4 oben).
Ausdruck davon kann unter anderem die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in
der Gemeinde sein (vgl. E. 3.3.2 oben).
Inwiefern diese Teilhabe als ermessensleitendes Kriterium für die Einbürgerung
gerechtfertigt erscheint und vor dem Willkürverbot standhält, entscheidet sich
nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Wo besondere Umstände
fehlen, dürfen die Einbürgerungsbehörden den Verzicht des Betroffenen auf
Teilnahme am öffentlichen Leben als vertretbares Merkmal ungenügender sozialer
Verankerung erachten (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.4 S. 319).

3.4. Wenn die Vorinstanz demnach zum Schluss kommt, bei den Beschwerdeführern
seien keine hinreichenden Merkmale einer vertieften sozialen Verankerung
erkennbar, hält das vor dem Willkürverbot im Ergebnis stand.

4. Im Lichte des dargelegten, weiten Verständnisses der Teilhabe am sozialen
Leben (E. 3.3.2) stösst auch die Berufung der Beschwerdeführer auf die
Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Abs. 3 BV) ins Leere. Geht es den
Einbürgerungsbehörden als Merkmal der Integration nicht einzig um die
Mitgliedschaft in Vereinen, sondern um soziale Aktivitäten im Allgemeinen, sind
die Beschwerdeführer im Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit von vornherein
nicht berührt.

 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, die Vorinstanz verletze das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), indem sie von ihnen im Gegensatz zu
den Schweizerinnen und Schweizern eine Vereinstätigkeit verlange. Auch diesem
Standpunkt fehlt nach dem Gesagten die tatsächliche Grundlage.

5.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist danach abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bürgerrechtskommission Schlieren
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben