Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.8/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_8/2013

Urteil vom 28. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356,
6301 Zug,

Y.________.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2012 des Obergerichts des
Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 2. März 2010 die Berufung von
X.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung ab und verurteilte ihn
wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Drohung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es ordnete eine
stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe auf.

B.
B.a Mit Eingaben vom 27. Juni und vom 16. Juli 2012 beantragte X.________,
dieses Urteil zu revidieren.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 setzte das Obergericht für das
Revisionsverfahren Rechtsanwalt Y.________, Zürich, als amtlichen Verteidiger
von X.________ ein.
Am 8. Oktober 2012 beantragte X.________ einen Wechsel des amtlichen
Verteidigers.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wies das Obergericht das Gesuch von
X.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab.
B.b Am 19. November 2012 ersuchte Rechtsanwalt Y.________ seinerseits um einen
Wechsel des amtlichen Verteidigers.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2012 wies das Obergericht das Gesuch
von Rechtsanwalt Y.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab.

C.
Mit Beschwerde vom 6. Januar 2013 beantragt X.________, die Präsidialverfügung
vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, Oberrichter P. Kuhn anzuweisen, wegen Befangenheit
in den Ausstand zu treten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

D.
Rechtsanwalt Y.________ und die Staatsanwaltschaft verzichten auf
Vernehmlassung. Oberrichter Kuhn beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten oder sie abzuweisen.
Repliken sind innert Frist keine eingegangen. Das Obergericht reicht einen von
ihm an den sich im Hungerstreik befindenden X.________ gerichteten Brief vom
20. März 2013 ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel des
amtlichen Verteidigers in einem Revisionsverfahren gegen ein Strafurteil;
dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80
BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um
einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde u.a. dann zulässig ist, wenn
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen
Verteidigers hat in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur zur Folge (BGE 135 I 261 E. 1.2; 126 I 207 E. 2b; zur
Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.1).
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht von Art.
42 Abs 2 BGG (BGE 134 II 244 E. 2) nicht dar, weshalb dies vorliegend
ausnahmsweise (dazu BGE 133 IV 335 E. 4) der Fall sein könnte. Das ist auch
nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer legt zudem mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde
wegen Verletzung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde lediglich sein gegen
Oberrichter Kuhn gerichtetes Ausstandsbegehren. Dieses Begehren erhebt er
indessen erstmals vor Bundesgericht. Es ist neu und damit unzulässig (Art. 99
Abs. 2 BGG).
Ist somit auf die Beschwerde bereits aus den erwähnten Gründen nicht
einzutreten, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert
wäre, sie zu erheben. Das erscheint fraglich, nachdem er die Präsidialverfügung
des Obergerichts vom 31. Oktober 2012, mit welchem das von ihm selber gestellte
Gesuch um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen wurde,
unangefochten liess und er sich am hier zu beurteilenden, durch das Gesuch von
Rechtsanwalt Y.________ ausgelöste Verfahren vor Obergericht nicht beteiligte
(vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen
rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug, III. Abteilung, Rechtsanwalt Y.________ und dem Obergericht des Kantons
Zug, Präsident der Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi