Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.88/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_88/2013

Urteil vom 26. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma
Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Januar 2013 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Am 17. Juli 2011 teilte X.________ der Kantonspolizei Basel-Landschaft
telefonisch mit, sein Pferdeanhänger sei entwendet worden, vermutlich von
Y.________. Tags darauf stellte X.________ den entsprechenden Strafantrag. Am
15. August 2011 dehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die gegen
Y.________ bereits laufende Strafuntersuchung um den Tatbestand der Entwendung
zum Gebrauch aus.

 Am 12. Oktober 2012 erhob X.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.

 Am 22. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das
Strafverfahren gegen Y.________ wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch im Sinn von Art. 94 Ziff. 1 SVG ein.

 Am 28. Januar 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben, eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die
Staatsanwaltschaft festzustellen und der Staatsanwaltschaft für den weiteren
Gang des Verfahrens verschiedene Weisungen erteilen zu lassen. Eventuell sei
das Verfahren an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde
abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellt denselben Antrag. Ohne einen Antrag
zu stellen, teilt Y.________ mit, er sehe in keiner Weise Ansatzpunkte für eine
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung.

 X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts,
mit dem es die Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die (angeblich schleppende) Führung eines
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft abwies. Dagegen ist die Beschwerde
in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.

 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da das Bundesgericht
nur konkrete und keine bloss theoretischen Fragen beurteilt, tritt es aus
Gründen der Prozessökonomie auf Beschwerden nur ein, wenn die Beschwerdeführer
ein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Behandlung haben (BGE 133 II 81 E.
3 S. 84; 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen; Urteil 1B_174/2011 vom 17.
Mai 2011 E. 1). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung des Einzelfalls
kaum je möglich wäre und eine Beurteilung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; 125 I
394 E. 4b, Urteil 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2).

 Bei der Rechtsverzögerungs- bzw. verweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers
ging es um die Durchsetzung des Anspruchs auf beförderliche Führung des
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Mit dessen Abschluss durch die
Einstellungsverfügung vom 22. November 2012 fiel sein Rechtsschutzinteresse an
ihrer Weiterverfolgung dahin. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die
Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses vorliegend erfüllt sein könnten. Der Beschwerdeführer
ist damit nicht befugt, die Abweisung seiner Beschwerde durch das
Kantonsgericht beim Bundesgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden
Beschwerdegegner nicht zu, da er keine beantragte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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