Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.85/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_85/2013

Urteil vom 25. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Im Strafverfahren gegen X.________ wegen Diebstahls, geringfügiger
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs fand am 27. Juni 2012 die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt statt.
Die Beschuldigte verlangte den Ausstand des Amtsgerichtspräsidenten wegen
Befangenheit. Das Obergericht wies das Gesuch am 4. Juli 2012 ab. Nach
Aufhebung dieses Entscheids durch das Bundesgericht wegen Missachtung des
Replikrechts (Urteil 1B_459/2012 vom 16. November 2012) wies das Obergericht
das Gesuch am 24. Januar 2013 erneut ab, nachdem beide Parteien nochmals
Stellung genommen hatten.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den
Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2013 aufzuheben und ihr eine
Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt stellt den Antrag, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Das Obergericht
ersucht um Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer
Replik an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wer Beschwerde
führt, muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen.
Die Vorinstanz legt in ihrem Beschluss dar, dass das von der Beschwerdeführerin
beanstandete Vorgehen bei den Befragungen an der Hauptverhandlung keine
Befangenheit erkennen lasse und der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO
deshalb nicht erfüllt sei. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Frage
nach der Unterschriftsberechtigung. Dass darauf nicht die Auskunftsperson
selber geantwortet habe, sei ohne Belang, da der Amtsgerichtspräsident die
Rechtslage unabhängig davon habe abklären müssen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits bei der
Vorinstanz erhobenen Rügen, ohne sich mit der Würdigung im angefochtenen
Entscheid näher auseinanderzusetzen. Sie kritisiert in mehreren Punkten die
Befragungspraxis des Amtsgerichtspräsidenten, die sie offenbar als parteiisch
und ungerecht empfindet. Sie legt jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern die
erfolgte Art der Befragung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen sollte
und sich daraus eine Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten gemäss Art. 56
lit. f StPO bzw. Art. 6 EMRK ergeben könnte. Ihre Eingabe genügt damit den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

2.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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