Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.83/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_83/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den auf ihren Antrag hin mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2012 in
Untersuchungshaft versetzten X.________, welcher zuvor noch in
Auslieferungshaft gesessen hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf
(mehrfache) Veruntreuung, (mehrfache) ungetreue Geschäftsbesorgung,
(gewerbsmässigen) Betrug sowie Urkundenfälschung. Seither verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mehrere Male um drei Monate,
letztmals mit Entscheid vom 26. November 2012 bis am 22. Februar 2013.

2.
Am 15. Dezember 2012 ersuchte X.________ um unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies am 21.
Dezember 2012 das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass X.________ bis
am 21. Januar 2013 kein weiteres Gesuch (mehr) stellen könne. Gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob X.________ Beschwerde. Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit
Entscheid vom 23. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die
Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche zufolge Gegenstandslosigkeit von
der Geschäftskontrolle ab und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus,
dass ein Begehren um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers - wie dem
Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde - bei der Oberstaatsanwaltschaft zu
stellen sei. Die Beschwerdekammer sei dafür nicht zuständig, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen sei. Ein formelles Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt oder den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts habe der
Beschwerdeführer bisher nicht gestellt. Aufgrund der pauschalen Vorbringen des
Beschwerdeführers würden auch keine Anzeichen für einen entsprechenden
sinngemässen Antrag bestehen, so dass sich Erörterungen zu einem allfälligen
Ausstand der erwähnten Personen erübrigen würden. Weiter machte die
Beschwerdekammer u.a. Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zu
den Haftgründen, bevor sie zum Schluss kam, dass sämtliche Voraussetzungen für
die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
erfüllt seien.

3.
X.________ führte mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe 29. Januar 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2013. Das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 31. Januar 2013 mangels einer genügenden
Begründung auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_37/2013).

4.
Neben der erwähnten Beschwerde in Strafsachen gelangte X.________ mit Eingabe
vom 27. Januar 2012 (Postaufgabe 11. Februar 2013 direkt an die
Beschwerdekammer in Strafsachen und beantragte die Weiterleitung an das
Bundesgericht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen überwies mit Schreiben vom
12. Februar 2013 die Eingabe vom 27. Januar 2013 dem Bundesgericht.
X.________ reichte mit Schreiben vom 4. Februar 2013 (Postaufgabe 11. Februar
2013) eine Kopie der an die Beschwerdekammer gerichteten Eingabe beim
Bundesgericht ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (Postaufgabe 14. Februar
2013) gelangte er erneut ans Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihm am 18.
Februar 2013 u.a. mit, dass sich seine Eingaben wohl teilweise mit dem Versand
des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2013 gekreuzt hätten. Er habe
dem Bundesgericht bis spätestens am 1. März 2013 mitzuteilen, ob er in dieser
Sache erneut einen bundesgerichtlichen Entscheid wünsche. X.________ bestätigte
dies mit Schreiben vom 25. Februar 2013 (Postaufgabe 26. Februar 2013).

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende ausführliche
Begründung, bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass inskünftig eine
ähnliche Prozessführung Kostenfolgen nach sich ziehen wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem
amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt Markus Henzer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli