Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.77/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_77/2013

Urteil vom 22. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.X.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,

Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen.

Gegenstand
Strafverfahren; Ehrverletzung; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. November 2012.

Sachverhalt:

A.
C.X.________ und Z.________ beschuldigen A.X.________ und B.X.________, in
diversen Strafanzeigen und E-Mails ehrverletzende Äusserungen gegen sie
getätigt zu haben. In Bezug auf diesen Gegenstand, der Teil von umfangreichen
Verfahren zwischen den Parteien bildet, erkannte die Einzelrichterin in
Strafsachen am Bezirksgericht Meilen am 15. August 2012, dass auf die Anklage
nicht eingetreten werde, einerseits wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes,
andererseits mangels örtlicher Zuständigkeit.
Gegen diesen Entscheid gelangten C.X.________ und Z.________ an das Obergericht
des Kantons Zürich. Mit Beschluss der III. Strafkammer vom 30. November 2012
wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Einzelrichterin in
Bezug auf die örtliche Zuständigkeit aufgehoben; die Sache wurde zur
Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

B.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat A.X.________ beim Bundesgericht am
28. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie stellt folgende
Begehren:
1. Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30.11.2012 im Verfahren UH120263 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid
über mein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. W. Meyer vorliegt.
3. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger
Erläuterungsentscheid der Vorinstanz vorliegt.
4. Angesichts des Beschwerdevorwurfs der gehäuften systematischen und
planmässigen schweren Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen sei die
Vorinstanz zu einer obligatorischen Stellungnahme zu verpflichten.
C.X.________ und Z.________ beantragen als Beschwerdegegner die Abweisung der
Beschwerde und der Sistierungsgesuche. Das Bezirksgericht und das Obergericht
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer
weitern Stellungnahme vom 8. April 2013 an ihren Anträgen fest.

C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 18. März 2013 wegen ihres
Erläuterungsgesuchs vom 13. Dezember 2012 an die III. Strafkammer des
Obergerichts. Diese teilte ihr am 25. März 2013 mit, dass kein Anlass für eine
Erläuterung des Beschlusses vom 30. November 2012 bestehe.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81
Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann
grundsätzlich eingetreten werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Verfassungsverletzungen werden gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG im
bundesgerichtlichen Verfahren nur geprüft, sofern sie gerügt und begründet
werden. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerde
diesen Anforderungen genügt.

2.
Die Beschwerdeführerin ersucht in zweifacher Hinsicht um Sistierung des
vorliegenden Verfahrens und stellt ein weiteres prozessuales Begehren.

2.1 Zum einen verlangt die Beschwerdeführerin die Sistierung bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Erläuterungsentscheids des Obergerichts. Dieses teilte
der Beschwerdeführerin am 25. März 2013 mit, dass kein Anlass für eine
Erläuterung des Beschlusses vom 30. November 2012 bestehe. Damit ist das
Sistierungsgesuch gegenstandslos.

2.2 Zum andern begehrt die Beschwerdeführerin die Sistierung bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids über ihr gegen Oberrichter W. Meyer
eingereichtes Ablehnungsgesuch. Dazu führt sie aus, sie habe am 1. Oktober 2012
gegen Oberrichter W. Meyer ein Ausstandsbegehren gestellt. Dieses sei vor der
II. Strafkammer des Obergerichts hängig.
Dieses Sistierungsgesuch ist ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, gegen die
Mitwirkung von Oberrichter W. Meyer am angefochtenen Entscheid selbständig
Beschwerde zu erheben und die Verletzung von Ausstandsgründen zu rügen. Ferner
ist das Ausstandsgesuch gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegner am 6.
Februar 2013 rechtskräftig abgewiesen worden.

2.3 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu einer
Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde verpflichtet werde. Hierfür besteht
weder eine gesetzliche Grundlage noch ein triftiger Anlass. Es ist davon
Kenntnis zu nehmen, dass das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat
und sich mit der Mitteilung seines Schreibens vom 25. März 2013 begnügt hat.

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen formeller Natur. Diese haben
ihren Ursprung in diversen Verfügungen des Obergerichts. Sie können im
Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid in Frage gestellt werden, soweit
sie sich auf dessen Inhalt auswirken können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese
formellen Rügen sind vorgängig zu beurteilen.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Sie wendet sich damit gegen
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, wonach das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für die Erstattung einer Beschwerdeantwort
abgelehnt worden ist.
Dieser Rüge liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Verfügung vom 31.
August 2012 (act. 6) erhielt die Beschwerdeführerin Beschwerdeschrift und
-beilagen zur Stellungnahme innert 10 Tagen, ab dem Empfang gerechnet; diese
Frist endete am 24. September 2012. Am 21. September 2012 gewährte der
Kammerpräsident der Beschwerdeführerin eine letztmalige Fristerstreckung bis
und mit 28. September 2012 (act. 17). Am 24. Oktober 2012 verfügte er, die
vorangehende Verfügung werde nicht in Wiedererwägung gezogen und über den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden (act. 45); er ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin
spätestens am 24. September 2012 von der Fristerstreckung bis am 28. September
2012 Kenntnis gehabt haben musste. Mit dem angefochtenen Entscheid ist das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort
abgelehnt worden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe willkürlich angenommen,
sie habe bereits am 24. September 2012 von der Verfügung vom 21. September 2012
Kenntnis haben müssen. Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern das Obergericht
den Sachverhalt willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG festgestellt haben soll. Sie setzt sich mit der Begründung der
Verfügung vom 24. Oktober 2012 nicht näher auseinander. Danach verfasste die
Beschwerdeführerin am 24. September 2012 zwei Eingaben, die sie dem Obergericht
elektronisch zustellte. Bei dieser Sachlage kann sachverhaltlich angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2012 von der Verfügung vom
21. September 2012 hätte Kenntnis nehmen können.
In Anbetracht dieser Umstände kam das Obergericht zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe es unterlassen, von der Verfügung vom 21. September
2012 frühzeitig Kenntnis zu nehmen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Was die
Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine Verfassungsverletzung
darzutun. Insbesondere ist der Vergleich mit dem postalischen Versand und dem
Einlegen einer entsprechenden Abholungseinladung nicht geeignet, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen.
Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb und inwiefern die Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs gegen die Verfassung verstossen sollte. Vor dem
Hintergrund der konkreten Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin an einem rechtzeitigen Handeln gehindert worden sein und die
Abweisung des Wiederherstellungsantrags im angefochtenen Entscheid gegen die
Verfassung verstossen sollte.

3.2 Mit Verfügung vom 25. September 2012 wies der Kammerpräsident den Antrag
der Beschwerdeführerin ab, es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Protokollberichtigungsverfahrens im bezirksgerichtlichen
Verfahren zu sistieren und es sei ihr die Frist zur Beschwerdeantwort neu
anzusetzen (act. 24). Gemäss der Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde auf den
Antrag auf Abhörung und Korrektur des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls
nicht eingetreten; für Protokollberichtigungsbegehren sei die Beschwerdeinstanz
nicht zuständig (act. 45). Danach bildet die Bereinigung des Protokolls nicht
Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheids.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass das Obergericht auf das
entsprechende Ersuchen hätte eintreten müssen. Mit der Rückweisung der
Strafsache an das Bezirksgericht Meilen kann das
Protokollberichtigungsverfahren dort seinen Fortgang nehmen und es werden die
in der Sache erforderlichen Beweise erhoben. Im vorliegenden Verfahren vor
Bundesgericht ist auf die Frage der Protokollbereinigung nicht näher
einzugehen.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Obergericht habe es in
Verletzung von Art. 383 StPO unterlassen, von der Privatstrafklägerin eine
Kaution zu verlangen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 hatte es der
Kammerpräsident abgelehnt, die Privatstrafklägerin zur Leistung einer
Prozesskaution zu verpflichten (act. 45).
Das Begehren um Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Leistung einer Kaution
ist mit dem angefochtenen materiellen Entscheid gegenstandslos geworden. Es ist
im vorliegenden Verfahren nicht näher darauf einzugehen.

3.4 In der Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde das Begehren um Durchführung
von Vergleichsverhandlungen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Art.
316 Abs. 1 StPO beziehe sich auf das Vorverfahren, eine Vergleichsverhandlung
sei, soweit für das Beschwerdeverfahren überhaupt in Betracht fallend, nicht
obligatorisch und im vorliegenden Fall überdies wenig sinnvoll. Dieser
Zwischenentscheid ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb vor dem Obergericht eine Vergleichsverhandlung hätte
durchgeführt werden müssen und inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen
soll.

4.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid in verschiedener
Hinsicht für bundesrechtswidrig.

4.1 Mit Verweis auf Art. 382 StPO bestreitet die Beschwerdeführerin die
Legitimation der Beschwerdegegner im obergerichtlichen Verfahren. Nach dieser
Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Allerdings kann die Privatklägerschaft allein in Bezug auf die ausgesprochene
Sanktion kein Rechtsmittel erheben. Daraus geht ohne weiteres hervor, dass die
Beschwerdegegner zur Beschwerde legitimiert waren. Das brauchte das Obergericht
nicht ausdrücklich festzuhalten.

4.2 Die Beschwerdeführerin erhebt die Einrede der Verjährung. Sie bezieht sich
dabei auf ihre eigene Strafanzeige, mit der sie die Beschwerdegegner wegen
Betrugs verzeigte. Das Obergericht hatte ausschliesslich die Frage der
örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. Wie es sich mit der Verfolgungsverjährung
verhält, wird vom Bezirksgericht zu beurteilen sein.

4.3 In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner hob das Obergericht das
vorinstanzliche Urteil auf, soweit es die örtliche Zuständigkeit betraf. Damit
hat es die Unzuständigkeit mangels Einhaltung des Anklageprinzips nicht
aufgehoben und beliess es insoweit beim Entscheid der Einzelrichterin. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt zielen daher ins Leere.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht Verletzungen der
Unschuldsvermutung geltend. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2
EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatz ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Beklagten zu beweisen, und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweisen).
Das Obergericht ging davon aus, dass in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit
die StPO noch keine Anwendung finde, diese vielmehr nach den Art. 340-345 aStGB
zu beurteilen sei. Weiter hielt es fest, dass bei Ehrverletzungsdelikten als
Ausführungsort derjenige Ort gilt, wo das betreffende Schriftstück verfasst
oder versandt wurde. Die Beschwerdeführerin zieht diese Auffassung nicht in
Frage. Ihre Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung bezieht sie sowohl auf
den Verfassungsort wie den Versandort.
Die ergänzende Strafanzeige vom 30. Juli 2009 trägt die Aufschrift "Küsnacht,
2009.07.30. 08:18:37". Das Obergericht führte aus, weshalb es angesichts dieser
Aufschrift Küsnacht als den Verfassungsort betrachtete: Es entspricht dies
allgemeiner Lebenserfahrung; Verfassungsdatum und (auf die Sekunde
festgehaltene) Verfassungszeit sind nie in Frage gestellt worden. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafanzeige sei im Tessin verfasst
worden, erachtete es als unglaubwürdig; ein entsprechendes Zeugnis des Ehemanns
der Beschwerdeführerin hielt es wegen der Beziehungsnähe von vornherein als
unerheblich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür
nachzuweisen. Sie setzt sich mit der Erwägung nicht näher auseinander, das
Schriftstück enthalte einen Verfassungsort und eine Verfassungszeit, letztere
sei von keiner Seite bestritten worden, weshalb auch erstere als glaubwürdig
erscheine. Eine antizipierte Beweiswürdigung in Bezug auf allfällige Aussagen
des Ehemanns ist in Anbetracht der konkreten Umstände verfassungsrechtlich
haltbar. Wenn das Obergericht in diesem Zusammenhang ausführte, die
Beschwerdeführerin habe keine weitern Beweismittel eingereicht, so hat sie die
Unschuldsvermutung im Sinne der Beweislastregel nicht missachtet. Bei dieser
Sachlage konnte das Obergericht ohne Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK Küsnacht als den Verfassungsort der ergänzenden Strafanzeige vom
30. Juli 2009 betrachten.
Zum Versandort führt das Obergericht weiter aus, die Beschwerdeführerin habe in
ihrer Eingabe vom 28. März 2010 (Urk. 11/18 S. 3) und in ihrer Beschwerde ans
Bundesgericht vom 14. Januar 2010 (Urk. 11/2/23 S. 2/3) selber ausgeführt, der
Versandort liege in Küsnacht. Erst im bezirksgerichtlichen Verfahren habe sie
vorgebracht, der Versandort liege nicht im Bezirk Meilen. Sie habe aber nicht
ausgeführt, wo die ergänzende Strafanzeige denn versandt worden sein soll. Mit
dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In
Anbetracht der unterschiedlichen Aussagen bedeutet der obergerichtliche
Hinweis, es fehle an Hinweisen für einen andern Versandort, keine Umkehr der
Beweislastregel. Vielmehr durfte das Obergericht in Anbetracht der Sachlage
ohne Willkür annehmen, auch der Versandort sei Küsnacht.
Damit erweisen sich die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung als
unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat die
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einzelrichterin in Strafsachen des
Bezirksgerichts Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann