I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.73/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_73/2013 Verfügung vom 5. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, gegen Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel. Gegenstand Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme, Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2013 erhoben hat; dass X.________ mit Schreiben vom 4. März 2013 ihre Beschwerde vom 18. Februar 2013 zurückgezogen und um kostenlose Verfahrensabschreibung ersucht hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli