Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.72/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_72/2013

Urteil vom 11. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Wengistrasse 28, Postfach, 8026
Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Am 2. Oktober 2012
wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 27. November 2012 stellte er ein
Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Gesuch ab und verlängerte die
Untersuchungshaft bis am 7. März 2013. Dagegen erhob X.________ Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Zürich. Neben der Haftentlassung beantragte er,
Rechtsanwalt Manfred Küng sei zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen. Mit
Beschluss vom 15. Januar 2013 setzte das Obergericht Manfred Küng rückwirkend
ab dem 7. Dezember 2012 als amtlicher Verteidiger von X.________ ein; den
Antrag auf Haftentlassung wies es jedoch ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 18. Februar 2013 beantragt
X.________ im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und
er selbst sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter
Anordnung einer Ersatzmassnahme. Zudem sei die Entschädigung für die amtliche
Verteidigung im Vorverfahren und im vorliegenden Verfahren sofort und auf Fr.
7'000.-- festzusetzen. Weiter beantragt X.________, Rechtsanwalt Manfred Küng
sei für das vorliegende Verfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde und das Gesuch um
amtliche Verteidigung seien abzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2013 hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verlängerung der bis am 7. März 2013 bewilligten
Untersuchungshaft beantragt; eine Mitteilung, dass die Haft mittlerweile
aufgehoben worden wäre, ist nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet. Er ist deshalb nach Art. 81
Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Davon auszunehmen ist jedoch der Antrag,
die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren sei sofort
festzusetzen. Dem Beschwerdeführer - nur er selbst, nicht aber sein Verteidiger
führt Beschwerde - fehlt es in dieser Hinsicht an einem Interesse und damit an
der Legitimation (vgl. Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.1 mit
Hinweis).

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar
2013. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift in verschiedener
Hinsicht über den so definierten Prozessgegenstand hinaus. So kritisiert er
etwa die Amtsführung der Ersatzrichterin des Zwangsmassnahmengerichts, macht
geltend, er habe sich bei einem Transport verletzt und es sei der ihm
zustehende Spaziergang in der Untersuchungshaft nicht gewährt worden. Zudem
bringt er vor, Angeschuldigte, die der "Obhut" von Staatsanwalt Keller
anvertraut seien, würden auffallend lange in Untersuchungshaft behalten. Darauf
ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer behauptet, laut Auskunft der Ärzte der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich habe ein Mann, der einen Ausweis der
Staatsanwaltschaft vorgewiesen habe, bei der Nachtschwester Zugang zu ihm
verlangt. Zudem habe Staatsanwalt Keller der behandelnden Ärztin gesagt, es
werde eine ärztliche Zweitmeinung zur Frage eingeholt, ob der Beschwerdeführer
wieder in Untersuchungshaft überstellt werden könne. Der Beschwerdeführer
beantragt, es sei zu diesen Fragen von der Psychiatrischen Universitätsklinik
ein Amtsbericht einzuholen. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern erst der Entscheid der
Vorinstanz zu diesen Noven Anlass gegeben haben soll. Darauf ist nicht
einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Amtsbericht der
Oberstaatsanwaltschaft einzuholen. Dieser habe über alle von Staatsanwalt
Keller angeordneten Haftfälle samt deren Dauer Auskunft zu geben und zudem die
Angabe zu enthalten, "dass die Haft jeweils bei Erlangung eines Geständnisses
oder einer Belastung Dritter endete". Ein derartiger Bericht erscheint für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids entbehrlich,
weshalb davon abzusehen ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember 2012 sei nichtig. Im Nachhinein habe
festgestellt werden müssen, dass Eveline Widmer weder als Ersatz- noch als
Zwangsmassnahmenrichterin auf der im Internet verfügbaren Liste betreffend die
Zusammensetzung des Bezirksgerichts Zürich für die zweite Hälfte des Jahres
2012 figuriere. Die vom Bezirksgericht Zürich intern geführte Liste sei neben
der offiziellen, im Internet publizierten ohne Belang. Eine Person könne nicht
formlos zur Zwangsmassnahmenrichterin ernannt werden. Zudem gelte das
Öffentlichkeitsprinzip. Eveline Widmer sei zudem hauptamtlich am Bezirksgericht
Zürich als Gerichtsschreiberin tätig und deshalb weisungsgebunden, weshalb es
ihr an der richterlichen Unabhängigkeit mangle. Der angefochtene Entscheid, der
den Entscheid von Eveline Widmer stütze, verletze das rechtliche Gehör sowie
Art. 30 und Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK sowie Art.
225-227 StPO.

2.2 Gemäss Art. 75 Abs. 2 KV/ZH (SR 131.211) werden die Ersatzmitglieder der
nicht für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte von der übergeordneten
Gerichtsinstanz gewählt. Das Obergericht hat seiner Vernehmlassung zuhanden des
Bundesgerichts einen Beschluss seiner Verwaltungskommission vom 27. Juni 2012
beigelegt. Danach ist Eveline Widmer zur nebenamtlichen Ersatzrichterin des
Bezirksgerichts Zürich mit umfassender Einzelrichterkompetenz ernannt worden.
Die Rüge, die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts sei "formlos ernannt
worden", ist somit unbegründet. An der Gültigkeit ihrer Ernennung ändert
nichts, dass sie in der im Internet abrufbaren Mitteilung betreffend die
Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich nicht genannt ist.

2.3 Welche Bestimmung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen
Öffentlichkeitsprinzip verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerdeschrift
nicht dargelegt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im
angefochtenen Entscheid wird diesbezüglich ausgeführt, die Liste der
nebenamtlichen Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich, auf welcher
Ersatzrichterin Eveline Widmer aufgeführt sei, sei bei der
Bezirksgerichtskanzlei erhältlich.

2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beeinträchtigt die Tätigkeit als
Gerichtsschreiberin die richterliche Unabhängigkeit der Einzelrichterin des
Zwangsmassnahmengerichts nicht. Als Gerichtsschreiberin gehört sie der
Judikativ- und nicht der Exekutivverwaltung an (zu Letzterem siehe BGE 124 I
255 E. 5 f. S. 262 ff. mit Hinweisen). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es
aufgrund der beiden Funktionen im vorliegenden Fall zu einem Interessenkonflikt
oder einer Vorbefassung gekommen wäre. Die Rüge ist unbegründet.

3.
3.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst
oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art.
237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere
Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den
besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, er werde einzig gestützt auf unglaubhafte Aussagen von unglaubwürdigen
Personen in Untersuchungshaft gehalten. Er bestreitet die Annahme des
dringenden Tatverdachts jedoch nicht in substanziierter Weise (Art. 42 Abs. 2
BGG). Hingegen macht er geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr und es seien
anstelle der Haft Ersatzmassnahmen anzuordnen.

3.2 Der Tatverdacht, vor dessen Hintergrund sich auch die Kollusionsgefahr
beurteilt, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, den Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember und 4. Oktober 2012 sowie dem Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 zuhanden des
Zwangsmassnahmengerichts. Danach verdächtigt die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer, am 5. Januar 2011 zusammen mit A.________ fünf durch die
Gesellschaft B.________ GmbH geleaste Fahrzeuge für Fr. 44'555.--
weiterverkauft zu haben. Zu diesem Zweck seien beim Strassenverkehrsamt neue
Fahrzeugausweise erschlichen worden, was der Beschwerdeführer zumindest gewusst
habe. Beim Verkauf an die C.________ AG habe er dies gegenüber deren
Angestellten D.________ verschwiegen. Der Beschwerdeführer dagegen behaupte, im
Auftrag von A.________ gehandelt und von den erschlichenen Ausweisen keine
Ahnung gehabt zu haben. Zudem bestreite er, dass A.________ ihm den Erlös aus
dem Verkauf übergeben habe. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den
Beschuldigten weiter, im Sommer 2011 von E.________ drei geleaste Fahrzeuge in
Kenntnis des Leasings entgegengenommen und für seine eigenen Bedürfnisse
verwendet zu haben. Den vereinbarten Preis von 50 % des Verkehrswerts habe er
E.________ jedoch nicht bezahlt. Der Beschuldigte bestreite auch dies bzw.
verweigere Aussagen dazu.
Spezifisch zur Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz aus, dass der
Beschwerdeführer noch mit A.________, D.________ und F.________ zu
konfrontieren sei. Auch sei eine bereits erfolgte Einvernahme von E.________
eventuell zu wiederholen, da weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger
anwesend gewesen seien; Letzterer sei der Einvernahme unentschuldigt fern
geblieben. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Haftentlassung die genannten Personen zu einer Änderung ihrer Aussagen bewegen
könnte. Dabei falle ins Gewicht, dass er bereits mehrfach wegen
Körperverletzungsdelikten vorbestraft sei.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, E.________ sei im Zeitpunkt
des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts noch in Untersuchungshaft gewesen,
weshalb er damals nicht mit ihm habe kolludieren können. Dass er inzwischen aus
der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei nicht massgeblich. Mit
A.________ hätte er schon lange vor September 2012 kolludieren können, denn sie
beide seien gleichzeitig auf freiem Fuss gewesen und die Staatsanwaltschaft
habe ihn damals schon verdächtigt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, einer allfälligen Kollusionsgefahr könne mit der Anordnung
eines Kontaktverbots begegnet werden.

3.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach
Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer
besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist von Bedeutung, dass A.________,
D.________, F.________ und E.________ Aussagen gemacht haben, die den
Beschwerdeführer belasten und zudem hinsichtlich der bisher noch ungeklärten
Tatbeiträge von Bedeutung sind. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
hat A.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Verhandlungen mit der
C.________ AG geführt und er selbst habe lediglich als zeichnungsberechtigte
Person den Vertrag unterschrieben. Später habe er dem Beschuldigten die Fr.
44'555.-- übergeben. D.________ habe den Beschwerdeführer in einer
Lebendwahlkonfrontation als den Verkäufer der Fahrzeuge identifiziert.
F.________ habe ausgesagt, die B.________ GmbH an A.________ verkauft zu haben.
Anlässlich der Verhandlungen sei auch ein Mann dabei gewesen, dies aber erst,
als es um die Übergabe von fünf geleasten Fahrzeugen und eines BMW X3 gegangen
sei. Diesen Mann habe F.________ anhand eines Fotobogens mit 95 %-iger
Sicherheit als den Beschwerdeführer identifiziert. Ihm und A.________ habe er
in mehreren Tranchen bar Fr. 268'000.-- ausgehändigt, um eine Schuld der
B.________ GmbH zu bedienen. E.________ schliesslich habe ausgesagt, drei über
eine Drittfirma geleaste Fahrzeuge an den Beschwerdeführer weitergegeben,
jedoch von diesem den vereinbarten Kaufpreis von 50 % des Verkehrswerts nicht
erhalten zu haben.
Angesichts dieser Aussagen hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse
daran, die betreffenden Personen zu einer Änderung ihrer Aussagen zu bewegen.
Verschiedene Fragen rund um die B.________ GmbH als Leasingnehmerin und die
Beteiligung des Beschwerdeführers sowie von A.________ und E.________ scheinen
ungeklärt. Die mehrfachen Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten sind zudem
ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor Gewaltanwendung nicht
zurückschreckt, was bei der Abschätzung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen
ist. Das Obergericht hat Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO deshalb nicht verletzt,
wenn es von Kollusionsgefahr ausging. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, stellt diesen Schluss nicht in Frage. So überzeugt der Einwand, er
hätte vor seiner Inhaftierung mit A.________ kolludieren können, nicht, da er
damals den Tatvorwurf gegen ihn selbst noch nicht kannte. Dass E.________ erst
nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sein soll, ist zudem nicht entscheidend. Bereits die
Kollusionsgefahr, die hinsichtlich der weiteren genannten Personen besteht,
rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Die Anordnung eines Kontaktverbots erscheint vorliegend nicht geeignet, der
bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g
StPO). Auch in dieser Hinsicht ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Beschleunigungsgebot sei verletzt
worden (Art. 5 Abs. 2 StPO). Obschon die Staatsanwaltschaft ausführe, seit dem
22. Februar 2012 bestehe ein Tatverdacht, sei erst im September 2012 ein
Strafverfahren eröffnet worden. Trotz seiner Inhaftierung habe, abgesehen von
der Einvernahme von E.________ am 11. Dezember 2012, bis heute keine einzige
Konfrontationseinvernahme stattgefunden, obwohl er gemäss der Bestätigung der
Psychiatrischen Universitätsklinik vom 6. Dezember 2012 bis zu diesem Datum
einvernahmefähig gewesen sei.

4.2 Das Obergericht legt dar, die Untersuchung gegen die Mitbeschuldigten sei
schon früher angehoben worden, jene gegen den Beschwerdeführer selbst indessen
erst im September 2012. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens von 4 1/2 Monaten
erweise sich aufgrund der notwendigen umfangreichen Ermittlungen keinesfalls
als überlang. Zudem sei die Kritik der Verteidigung, nachdem sie selbst der
Einvernahme vom 11. Dezember 2012 unentschuldigt ferngeblieben sei,
befremdlich.
Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Vernehmlassung, aus medizinischen
Gründen sei die Einvernahme vom 11. Dezember 2012 gemäss Art. 114 Abs. 2 StPO
ohne den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Dessen erbetener Verteidiger sei
dieser Einvernahme unentschuldigt fern geblieben. Da zudem der Beschwerdeführer
gemäss den Berichten einer Assistenzärztin der Psychiatrischen
Universitätsklinik vom 10. und 11. Dezember 2012 sowie vom 7. Februar 2013
weder transport- noch hafterstehungs- oder vernehmungsfähig sei, sei bis zur
Klärung der Verteidigungssituation und des weiteren Vorgehens vorerst auf
weitere Vorladungen verzichtet worden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
Rechtsanwalt Manfred Küng mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 angekündigt habe,
dass er an Beweisabnahmen nicht teilnehmen werde, wenn der Beschuldigte aus
medizinischen Gründen an der Teilnahme verhindert sei.

4.3 Den Ausführungen des Obergerichts ist zuzustimmen. Für die Frage der
Beachtung des Beschleunigungsgebots ist erst die Eröffnung der Untersuchung
gegenüber dem Beschwerdeführer massgeblich, nicht jene gegenüber den
Mitbeschuldigten. Der zu untersuchende Sachverhalt ist von einer gewissen
Komplexität. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Strafverfolgungsbehörden
seit Beginn der Untersuchung bereits eine grosse Zahl von Einvernahmen
durchgeführt haben, mithin keineswegs untätig waren. Schliesslich sind
Konfrontationseinvernahmen solange undurchführbar, als der Beschwerdeführer
nicht vernehmungsfähig ist. Dass die in Aussicht genommenen
Konfrontationseinvernahmen nicht bereits vor Anfang Dezember 2012 durchgeführt
wurden, als die Vernehmungsfähigkeit offenbar noch gegeben war, kann der
Staatsanwaltschaft entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
vorgeworfen werden. Seine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
somit unbegründet.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Manfred Küng sei im vorliegenden
Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen, denn er habe diese Stellung
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehabt. Zumal es im Verfahren vor
Bundesgericht, welches sich nach dem Bundesgerichtsgesetz richtet, keine
amtliche Verteidigung gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG stellen
will. Da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann dem Gesuch
entsprochen werden. Bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 64 Abs. 2 BGG
ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeschrift in
verschiedener Hinsicht über den Prozessgegenstand hinausgeht und zudem aus
weiteren Gründen auf die darin vorgetragenen Anträge und Rügen nicht
einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Manfred Küng wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Dold