Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.70/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_70/2013

Urteil vom 5. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. März 2013,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2013 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen versuchten Raubes und mehrfachen Betrugs. X.________ wurde
am 14. November 2012 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 16. November 2012 für
die Dauer von vier Wochen in Untersuchungshaft gesetzt. Am 14. Dezember 2012
wurde die Haft um zwei Wochen verlängert. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21.
Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die erneute Verlängerung der
Haft um weitere drei Monate. Am 27. Dezember 2012 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht die Fortsetzung der Haft um zwölf Wochen, d.h. bis zum
22. März 2013.
A.b Dagegen erhob X.________ am 3. Januar 2013 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Die
Appellationsgerichtspräsidentin wies die Beschwerde am 22. Januar 2013 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Februar 2013 an das Bundesgericht
beantragt X.________, den Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin
aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventuell
sei die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Zu prüfen sei dabei
aus prozessökonomischen Gründen auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. In
prozessualer Hinsicht wird um Gewähr der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht,
der Entscheid über die Haftverlängerung beruhe auf einer willkürlichen
Feststellung des Sachverhalts und verstosse gegen Bundesrecht, weil entgegen
der Auffassung der Appellationsgerichtspräsidentin keine Kollusionsgefahr mehr
vorliege. Auch Fortsetzungsgefahr sei nicht gegeben, was deshalb wesentlich
sei, weil das Zwangsmassnahmengericht in einem parallelen Verfahren um
Haftentlassung die Verweigerung derselben ergänzend auf Wiederholungsgefahr
gestützt habe.

C.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Appellationsgerichtspräsidentin stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

D.
Mit Eingabe vom 1. März 2013 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr,
sich nochmals zur Sache zu äussern, wobei er das Protokoll einer
Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar 2013 einreichte.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid der
Appellationsgerichtspräsidentin. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach
den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der
Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft und die damit
zusammenhängende Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich
geschützten Interessen besonders betroffen und damit zur Beschwerde befugt
(Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die willkürliche, d.h. offensichtlich
unrichtige, Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht,
namentlich einen Verstoss gegen die Strafprozessordnung, geltend, was beides
zulässig ist (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da
diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist das als Beilage
zur Replik eingereichte Protokoll zur Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar
2013, das der Beschwerdeführer selbst zu Recht ausdrücklich als Novum
bezeichnet, aus dem Recht zu weisen.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
sodass insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV, Art. 5
EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht
beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug
und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage.
Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31
Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. Nach Art. 221 StPO ist
Untersuchungshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Personen beeinflusst
oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
(Abs. 1 lit. b; so genannte Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen
oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits
früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; so genannte
Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr). Die Haft muss verhältnismässig sein.
Insbesondere ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an
Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie
den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Auslegung und die Anwendung der
im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die mit strafprozessualen
Zwangsmassnahmen einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S.
125; nicht publ. E. 2 zu BGE 138 IV 148, 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012; je mit
Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf das Novenverbot von Art. 99
BGG sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheides massgeblich.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringlichen Tatverdacht nicht. Im
Wesentlichen wendet er sich dagegen, dass die Vorinstanz entschieden hat, es
liege bei ihm noch immer Kollusionsgefahr vor. Überdies bestreitet er die
Fortsetzungsgefahr, auf die sich der angefochtene Entscheid zwar nicht stützt,
auf die sich aber das Zwangsmassnahmengericht im parallelen
Haftentlassungsverfahren für die Ablehnung des Gesuchs ergänzend berufen hat.

3.
3.1 Zu prüfen ist vorweg, ob beim Beschwerdeführer weiterhin Kollusionsgefahr
gegeben ist. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern,
dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Zwar
bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der Strafuntersuchung
einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit
Hinweis). Da er aber selbst dann noch nicht ausgeschlossen ist, kann mit Blick
auf die spätere gerichtliche Beweiserhebung gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erst
recht im voran gehenden fortgeschrittenen Untersuchungsstadium noch
Kollusionsgefahr vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli
2012 in Pra 2012 Nr. 115 S. 801).

3.2 Der Beschwerdeführer steht unter Verdacht des versuchten Raubes zum
Nachteil von Y.________, begangen zusammen mit den Mitbeschuldigten Z.________
und W.________. Dem Beschwerdeführer wird namentlich vorgeworfen, bei einem
vorgetäuschten Kauf von Mobiltelefonen, an dem die drei Mitbeschuldigten in
verschiedenen Funktionen mitgewirkt haben sollen, dem Opfer einen Pfeffer- bzw.
Tränengasspray ins Gesicht gesprüht zu haben, um sich die Telefone anzueignen,
was aber scheiterte, weil das Opfer fliehen konnte. Der dringende Tatverdacht
ergibt sich dabei insbesondere aus den Aussagen der Mitbeschuldigten und des
Opfers. Der Beschwerdeführer steht weiter in Strafuntersuchung wegen mehrfachen
Betrugs. Dabei wird ihm vorgeworfen, mehrere Mobiltelefone zum Verkauf
angeboten und dafür bei verschiedenen Personen den Kaufpreis bezogen zu haben,
obwohl er solche Geräte gar nicht besass. Der dringende Tatverdacht dafür
stützt sich namentlich auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst sowie eines
Opfers.
3.2.1 Nach dem Zwangsmassnahmengericht und der Appellationsgerichtspräsidentin
geht es bei der Kollusionsgefahr beim versuchten Raub um die Ermittlung der
jeweiligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Mitbeschuldigten, wobei
namentlich Absprachen zu verhindern seien. Gemäss der Begründung im
angefochtenen Entscheid ist die Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Mitbeschuldigten, insbesondere zwischen ihm und Z.________, noch
unklar und bedarf weiterer Klärung, wofür die Aussagen von W.________ von
entscheidender Bedeutung seien. Für den Beschwerdeführer stehe insoweit einiges
auf dem Spiel und er habe ein Interesse daran, W.________ zu seinen Gunsten zu
beeinflussen, was für Kollusionsgefahr spreche. Für die Abklärung des
mehrfachen Betruges gehen beide Vorinstanzen davon aus, die nötigen
Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und im Rahmen der zu erhebenden
Beweise sei insbesondere eine Einflussnahme auf die einzuvernehmenden
Geschädigten zu verhindern, die der Beschwerdeführer problemlos kontaktieren
könnte. Der Beschwerdeführer habe überdies nur bedingt kooperiert. Obwohl er
einzelne Namen von Kaufinteressenten genannt habe, seien die bisher bekannten
Geschädigten anderweitig ermittelt worden bzw. hätten selbst Anzeige erstattet.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, W.________ kontaktieren zu können, da er
weder dessen Telefonnummer noch dessen genaue Wohnadresse kenne. Die Vorinstanz
konnte sich jedoch auf die Einvernahmeprotokolle aller drei Mitbeschuldigten
stützen, wonach diese insoweit übereinstimmend ausgesagt hatten, nach der Tat
zusammen bei W.________ zuhause gewesen zu sein. Die entsprechende Feststellung
der Vorinstanz findet mithin eine Stütze in den Akten und ist nicht
offensichtlich unrichtig. Dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer von
W.________ nicht auswendig kennt, wie er behauptet, ändert daran nichts, zumal
dies nicht ausschliesst, dass er sie sich auf anderem Weg als durch die ihm
verunmöglichte Benutzung seines eigenen beschlagnahmten Mobiltelefons
beschaffen könnte. Dass der Beschwerdeführer ein Interesse an einer Absprache
mit seinen Mitbeschuldigten hat, ist im Übrigen offensichtlich. Seine
entsprechenden Einwände, weshalb dies nicht so sein sollte, sind nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen vermag er auch die Hinweise nicht zu widerlegen,
dass er selbst oder einer seiner Mitbeschuldigten nach entsprechender Absprache
bereits versuchte, auf das Opfer des Raubversuches per SMS Einfluss zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Untersuchung des
Raubversuches im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides schliesslich noch
nicht abgeschlossen, hatten bis dahin doch jedenfalls die erforderlichen
Konfrontationseinvernahmen noch nicht stattgefunden.
3.2.3 Sodann begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich,
weshalb sie hinsichtlich des Betrugsvorwurfes von weiterhin bestehender
Kollusionsgefahr ausgeht. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer, wie er
dazu geltend macht, kaum die Kontounterlagen der Bank beeinflussen kann, die im
Rahmen der Abklärung der allenfalls massgeblichen Finanzflüsse wesentlich sein
könnten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gefahr der Beeinflussung der
Geschädigten, an deren Aussagen auch der Beschwerdeführer ein offensichtliches
Interesse hat, noch nicht endgültig gebannt ist. Im hier massgeblichen
Zeitpunkt waren die Untersuchungen auch in diesem Punkt noch nicht
abgeschlossen. Die Vorinstanz durfte überdies berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sich im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nur bedingt
kooperativ zeigte und insbesondere mit seinem Aussageverhalten kein Indiz gegen
Kollusionsgefahr schuf, indem er eine vollständige Mitwirkung bei der
Aufklärung der Tatumstände vermissen liess.

3.3 Der angefochtene Entscheid beruht mithin nicht auf einer offensichtlich
unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und verstösst nicht gegen
Bundesrecht, weil er vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgeht. Der
angefochtene Entscheid, mit dem die Untersuchungshaft bis zum 22. März 2013
geschützt wird, ist auch nicht - weder gemessen an der bereits verflossenen
noch an der noch verbleibenden Haftdauer - unverhältnismässig. Mit der
Vorinstanz ist jedoch zu unterstreichen, dass die weiteren Abklärungen, mit
denen der noch bestehenden Kollusionsgefahr allenfalls begegnet werden kann,
beförderlich vorzunehmen und, wenn immer möglich, in der bereits verfügten
verbleibenden Haftzeit zu Ende zu führen sind.

4.
Rechtfertigt sich die Haftverlängerung bereits wegen Kollusionsgefahr, muss
nicht zusätzlich geprüft werden, ob beim Beschwerdeführer auch
Fortsetzungsgefahr vorliegt.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer ist bedürftig, und seine Rechtsbegehren
erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Es ist ihm daher
antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Anwalt als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Demnach sind
keine Kosten zu erheben, und seinem Rechtsvertreter ist für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Christian Kummerer
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Advokat Christian Kummerer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax