Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.6/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_6/2013

Urteil vom 3. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen X.________ eine
Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung führt;
dass der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung, Ende August/ Ende Oktober
2012, gegen Staatsanwältin Y.________ ein Ausstandsbegehren gestellt hat;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit
Beschluss vom 29. November 2012 auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten
ist, weil sie dieses als zu spät erachtet hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 28. Dezember (Postaufgabe: 29.
Dezember) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat;
dass kein Anlass besteht, von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen,
wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der (vorliegend deutschen) Sprache
des angefochtenen Entscheids zu führen ist;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf hingewiesen hat, er werde
diese nach Erhalt der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung noch
ausführlich begründen;
dass der schriftlich begründete Beschluss vom 29. November 2012 dem
Beschwerdeführer laut Aktenlage indes bereits am 3. Dezember 2012 postalisch
zugestellt worden ist;
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Eingabe von Ende Dezember 2012
keine Beschwerdeergänzung eingereicht hat und die gesetzliche, 30tägige
Beschwerdefrist ab Zustellung der schriftlich begründeten Ausfertigung des
angefochtenen Beschlusses inzwischen - selbst in Berücksichtigung der damaligen
Weihnachtsgerichtsferien - längst abgelaufen ist (s. Art. 100 in Verbindung mit
Art. 44 ff. BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen
Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp