Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.67/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_67/2013

Urteil vom 4. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen
Hübscher,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Maulbeerstrasse
10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; prozessuale Anträge im Berufungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 26. Mai 2011 bzw. 7. März 2012 des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland wurde X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen
sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der
Pornographie und des Inzests schuldig gesprochen und zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Am 19. März bzw. 23. Mai 2012 erklärte und meldete
der Verurteilte gegen das Strafurteil die Berufung an. Mit Verfügung vom 18.
Juni 2012 lud das Obergericht des Kantons Bern zur Berufungsverhandlung auf den
8. November 2012 vor.

B.
Am 13. September 2012 beantragte der Verurteilte einen Verteidigerwechsel sowie
eine Verschiebung der Berufungsverhandlung. Mit Verfügung vom 21. September
2012 bewilligte das Obergericht den Wechsel des amtlichen Verteidigers und
verschob die Berufungsverhandlung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 ernannte
das Obergericht eine neue amtliche Verteidigerin. Am 31. Oktober 2012 lud das
Obergericht ein zweites Mal zur Berufungsverhandlung auf den 14. März 2013 vor.

C. 
Am 27. November 2012 stellte der Verurteilte (im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung) diverse Verfahrens- und Beweisergänzungsanträge, welche
das Obergericht (Strafabteilung, 1. Strafkammer) mit Beschluss vom 16. Januar
2013 abwies.

D. 
Diesen Beschluss des Obergerichtes focht X.________ am 14. Februar 2013 beim
Bundesgericht an. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung der Strafsache zur Einstellung des Verfahrens bzw. zur
Neubeurteilung.

 Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht liessen sich am 25. bzw. 26.
Februar 2013 vernehmen. Die Privatklägerin beantragt mit Stellungnahme vom 18.
März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10.
Mai 2013.

E. 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 setzte das Obergericht die auf den 14. März
2013 angesetzte Berufungsverhandlung ab und stellte in Aussicht, ein neuer
Verhandlungstermin werde "bei Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheides in
dieser Sache" festgelegt. Am 25. Mai 2013 verfügte das Bundesgericht die
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des obergerichtlichen
Berufungsurteils.

Erwägungen:

1. 
Am 17. Oktober 2013 erging das Berufungsurteil des Obergerichtes. Damit ist das
am 25. Mai 2013 sistierte Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und es ist zu
prüfen, ob die Beschwerde in der vorliegenden prozessualen Konstellation
zulässig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_781/2012 vom 6. Mai 2013
E. 1).

2. 
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in
der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach
ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei
günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136
IV 92 E. 4 S. 95; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen).
Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid
anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

 Der angefochtene Entscheid vom 16. Januar 2013 schliesst das Strafverfahren
nicht ab. Es handelt sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid. Wie
dargelegt, soll die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vermeiden, dass
sich das Bundesgericht mehrmals hintereinander, zumal innert kurzer Frist, mit
der gleichen Sache befassen muss. Beschwerden gegen Zwischenentscheide sind nur
zulässig, wenn ein Rechtsnachteil droht, der im Rahmen einer Anfechtung des
Endentscheides nicht mehr wirksam behoben werden könnte. Am 17. Oktober 2013
ist das Berufungsurteil ergangen. Der Beschwerdeführer wird seine prozessualen
Rügen - nötigenfalls - im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen gegen das
Berufungsurteil prüfen lassen können (Art. 78 i.V.m. Art. 90 BGG). Damit ist
ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet und kein Rechtsnachteil
ersichtlich, der im Rahmen einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides
nicht mehr behoben werden könnte. Dass zwei Abteilungen des Bundesgerichts
innert kurzer Zeit zwei Mal über dieselben Rechtsfragen zu befinden hätten,
käme hier vielmehr einem unnötigen Prozessleerlauf gleich (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1B_781/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2).

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen
stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer schon bei Einreichung seiner
Beschwerde mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels rechnen musste. Als er am
14. Februar 2013 Beschwerde erhob, stand die damals auf den 14. März 2013
angesetzte Berufungsverhandlung, welche auf Antrag des Beschwerdeführers
bereits von November 2012 auf März 2013 verschoben worden war, unmittelbar
bevor. In der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2013 wurde keine aufschiebende
Wirkung der Beschwerde und keine vorsorgliche Absetzung der
Berufungsverhandlung beantragt. Somit war für den Beschwerdeführer bereits
voraussehbar, dass er seine prozessualen Rügen, soweit nötig, mittels
Anfechtung des damals unmittelbar in Aussicht stehenden Berufungsurteils
vorzubringen hatte.

 Bei dieser Sachlage sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er der anwaltlich vertretenen privaten
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das am 25. Mai 2013 sistierte Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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