Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.64/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_64/2013

Urteil vom 21. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 20. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
Auf eine von X.________ erstattete Strafanzeige hin erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Hiergegen wandte sich der Strafantragsteller mit einer Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Solothurn. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012
hat der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts
das Gesuch abgewiesen und X.________ Frist bis 25. Januar 2013 gesetzt, um für
allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von Fr. 500.-- zu
leisten. Beigefügt wurde der Hinweis darauf, dass das Obergericht auf das
Rechtsmittel nicht eintrete, falls die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb
der Frist geleistet werde.

2.
Gegen diese Verfügung vom 20. Dezember 2012 führt X.________ mit Eingabe vom 9.
Februar 2013, die am 11. Februar 2013 der Post übergeben wurde, Beschwerde ans
Bundesgericht. In der Folge hat er eine korrigierte Version der Beschwerde
nachgereicht (Datum des Poststempels dieser letztgenannten Eingabe: 12. Februar
2013).

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung
einzuholen.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138
I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

3.1 Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art.
47 Abs. 1 BGG).

3.2 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die schriftlich begründete
Verfügung laut Aktenlage mittels Gerichtsurkunde (GU) am 20. Dezember 2012
(Datum des Poststempels) postlagernd nach 4001 Basel zugestellt. Die Post hat
dann eine Abholfrist bis 30. Dezember 2012 angesetzt. Da die Gerichtsurkunde
nicht abgeholt wurde, retour-
nierte die Post die Sendung. Am 3. Januar 2013 traf sie wiederum beim
Obergericht ein.

3.3 Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer
ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen,
dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch
Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a).

Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. eine
solche mittels GU stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang
bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt (BGE
134 V 49 E. 4 S. 52). So verhält es sich somit auch im vorliegenden Fall, wo
der Beschwerdeführer dem Obergericht als Zustelladresse "postlagernd, 4001
Basel" angegeben hat.

Spätestens am 30. Dezember 2012 ist die fragliche GU-Sendung somit als
zugestellt zu erachten.

3.4 Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass dieses letztgenannte Datum in
die vom 18. Dezember 2012 bis und mit 2. Januar 2013 dauernden
Weihnachtsgerichtsferien fällt (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), also in eine Zeit
des Fristenstillstands.

Bei einer Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstands beginnt
die Beschwerdefrist nach Massgabe der Bestimmungen des BGG (anders als noch
unter der Herrschaft der Regelung von Art. 32 Abs. 1 OG) mit dem ersten Tag
nach dem Ende des Stillstands zu laufen (vgl. etwa BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158
f. mit Bezug u.a. auf Art. 44 BGG).

Verhält es sich so, so begann die Frist vorliegend am Donnerstag, 3. Januar
2013 zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel somit auf den 1. Februar 2013
(Freitag).

Die erst am 11. Februar 2013 der Post übergebene Beschwerde ist nach dem
Gesagten als verspätet eingereicht zu erachten (vgl. Art. 48 BGG), weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp