Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.57/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_57/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz.

Gegenstand
Wangenschleimhautabstrich zur Erstellung eines
DNA-Profils, erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember
2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachts insbesondere der Körperverletzung, der Gewalt
und Drohung gegen Beamte, des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, der
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der
Drohung. Sie wirft ihm vor, er habe seine frühere Ehefrau zu Boden geworfen und
ihr die Handtasche weggenommen; die Frau sei mit dem Kopf auf dem Boden
aufgeschlagen. Überdies habe er den Mitarbeiter einer Arbeitslosenkasse
geschlagen und bedroht. Zudem habe er entgegen dessen Willen das zwischen ihnen
geführte Gespräch mit dem Mobiltelefon gefilmt. Im Weiteren habe er eine
Rechtsanwältin bedroht und beschimpft. Ferner habe er verschiedene vertrauliche
Gespräche zwischen ihm und Behördenmitgliedern gefilmt und die Filme
anschliessend in das Internet gestellt.

Am 18. Oktober 2012 verfügte die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft Höfe
Einsiedeln die Dokumentation der Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender
Körperteile von X.________ sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks
DNA-Analyse.

Gleichentags vollzog die Polizei diese Massnahmen.

X.________ erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln
Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 wies
dieses die Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Oktober 2012 sei insoweit
aufzuheben, als diese die Abdrücke identifizierender Körperteile und einen WSA
zwecks DNA-Analyse und die anschliessende Speicherung des DNA-Profils in der
DNA-Datenbank angeordnet habe. Die bereits abgenommenen Abdrücke
identifizierender Körperteile oder Abstriche der Wangenschleimhaut (inkl.
erstellter DNA-Gutachten/Profil) seien zu vernichten und allfällige
Eintragungen aus in diesem Verfahren erhobenen Daten in den biometrischen
Informationssystemen zu löschen.

C.
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Beschluss die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der kantonsgerichtliche Entscheid an die
Stelle der Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Oktober
2012 getreten. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung
verlangt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
Anfechtungsobjekt ist der kantonsgerichtliche Entscheid (vgl. BGE 129 II 438 E.
1 S. 441; Urteil 1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005 S.
43; je mit Hinweisen). In der Sache richtet sich der Beschwerdeführer denn auch
gegen diesen. Insoweit ist die Beschwerde zulässig.

1.2. Die streitigen Massnahmen wurden in einem Strafverfahren gestützt auf Art.
255 bzw. Art. 260 StPO angeordnet. Damit ist gegen den vorinstanzlichen
Entscheid gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben
(Urteil 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1, publ. in: SJ 2012 I S. 440).

1.3. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist
somit nach Art. 80 BGG zulässig.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG
zur Beschwerde befugt.

1.5. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Dies
spricht dafür, ihn als Zwischenentscheid zu betrachten. Bei den hier streitigen
Massnahmen geht es um die Erhebung von Beweisen. Nach der Rechtsprechung
entsteht dem Betroffenen dadurch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er kann den Zwischenentscheid mit dem
Endentscheid anfechten. Erachtet das Gericht dann den Beweis als unzulässig,
wird ihm keine Rechnung mehr getragen und ist damit für den Betroffenen jeder
Rechtsnachteil behoben (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.3 S. 191; 99 Ia 437 E. 1 S.
438; Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 4P.335/2006 vom 27. Februar
2007 E. 1.2.4).
Der Fall weist allerdings eine Besonderheit auf. Wie sich dem angefochtenen
Entscheid (E. 5c/aa f. S. 7 f.) entnehmen lässt, geht es bei den angeordneten
Beweismassnahmen nicht darum, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu
überführen, deren er im laufenden Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr
sollen damit allfällige zukünftige Delikte des Beschwerdeführers bewiesen
werden können. Dem angefochtenen Entscheid kommt damit eine über das laufende
Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Deshalb ist er als
Endentscheid anzusehen (ebenso BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264).

Die Beschwerde ist daher nach Art. 90 BGG zulässig.

1.6. Es geht um strafprozessuale Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO.
Nach der Rechtsprechung ist insoweit Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der
Beschwerdegründe vorsieht, nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 S. 346 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der WSA und die Erstellung des
DNA-Profils seien einzig angeordnet worden zur Aufklärung künftiger Delikte.
Dafür bestehe keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der angefochtene
Entscheid verletze deshalb Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO.

2.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen
werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.

Art. 255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259 StPO
erklärt im Übrigen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar.

Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder
eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein
DNA-Profil erstellt werden.

Nach Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz bezweckt dieses Gesetz insbesondere die
Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht
werden, indem: a. mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen: 1. verdächtige
Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden,
2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und
damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und
Wiederholungstäter rascher erkannt werden, 3. die Beweisführung unterstützt
wird.

2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und
Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht
zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur
Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten
Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht,
muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten
zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei
kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann
so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung
Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz
Dritter beitragen (Urteil 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4 mit
Hinweisen, publ. in: SJ 2012 I S. 440).

Diese Rechtsprechung entspricht der herrschenden Lehre (Niklaus Schmid,
Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2009, N. 2 zu Art. 255
StPO; derselbe, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 485
N. 1093 und Fn. 323; Christoph Fricker/Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 7 f. zu Art. 255 StPO; Thomas
Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 255 StPO; Jo Pitteloud, Code de
procédure pénale suisse, Commentaire, 2012, S. 398 f. N. 605; Paolo Bernasconi,
in: Commentario CPP, 2010, N. 1 f. zu Art. 255 StPO; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte,
darauf zurückzukommen. Es besteht demnach eine gesetzliche Grundlage für die
Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils auch soweit damit die Verhinderung
bzw. Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschwerdeführers bezweckt
wird.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die durchgeführten Massnahmen seien
unverhältnismässig und hätten daher gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO
nicht angeordnet werden dürfen.

3.2. Die Vorinstanz hat nebst der Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils
die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 260 Abs.
1 StPO als zulässig beurteilt. Nach dieser letzteren Bestimmung werden bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt
und Abdrücke von Körperteilen genommen.

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen
Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben
(Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit
Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (
BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C_257/
2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3).

Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig
sein. Dies konkretisiert für den vorliegenden Bereich Art. 197 StPO. Danach
können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. d) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Nach der Rechtsprechung sind Massnahmen wie hier möglich, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere - auch künftige
- Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (Urteil 1B_685/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 3.4, publ. in: SJ 2012 I S. 440, mit Hinweis).

3.3. Im Dezember 2004 drückte der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau ein
Kopfkissen gegen das Gesicht, würgte sie mit beiden Händen am Hals, riss sie an
den Haaren und schlug ihr mit der flachen Hand in das Gesicht. Sie erlitt ein
Hämatom am linken Auge und schmerzhafte Schürfungen im Halsbereich. Mit
Strafbefehl vom 11. März 2005 erkannte die Staatsanwaltschaft Limmat/Albis den
Beschwerdeführer deshalb der einfachen Körperverletzung schuldig und auferlegte
ihm 18 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der
Strafbefehl ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist somit einschlägig
vorbestraft.
Im jetzigen Strafverfahren wird er beschuldigt, er sei gegenüber seiner
früheren Ehefrau erneut gewalttätig geworden. In der Einvernahme vom 12. Januar
2011 sagte diese aus: "Ich weiss einfach nicht, was in Zukunft noch alles
passieren wird und wozu er noch fähig ist. Er war heute sehr aggressiv und roch
nach Alkohol". Im Weiteren gab sie an, sie glaube, der Beschwerdeführer habe
psychische Probleme; er sei ihr gegenüber immer wieder gewalttätig geworden
(act. 8.1.02 S. 3 f.).

Dem Beschwerdeführer wird zudem vorgeworfen, er habe dem Mitarbeiter einer
Arbeitslosenkasse einen Schlag in das Gesicht versetzt und ihm angedroht, er
werde ihn zusammenschlagen.

Ausserdem wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe eine Anwältin
bedroht. Diese sagte am 21. September 2012 aus, er habe sich sehr aggressiv
verhalten; sie sei danach "komplett durcheinander" gewesen (act. 8.4.02 S. 2
ff.).

3.4. Angesichts dessen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Beschwerdeführer künftig erneut Delikte insbesondere gegen die körperliche
Integrität begehen könnte. Gefährdet erscheinen namentlich im Sozial- und
Rechtswesen tätige Personen sowie die frühere Ehefrau. In der Einvernahme vom
18. Januar 2011 bezeichnete er diese als "idiotische Person"; er fühle sich von
ihr "verarscht" (act. 8.1.03 S. 3). Bei den möglichen künftigen Straftaten
handelt es sich um keine Bagatellen. Da der Beschwerdeführer weiss, dass er -
auch ohne Tatzeugen - aufgrund der durchgeführten Massnahmen mit seiner
Überführung rechnen muss, können diese präventiv wirken und zum Schutz
potentieller Opfer beitragen. Sollte der Beschwerdeführer gleichwohl rückfällig
werden, könnten die Massnahmen seine Identifikation erleichtern. Sie könnten
auch verhindern, dass Unschuldige der Straftat verdächtigt werden.

An den getroffenen Massnahmen besteht damit ein erhebliches öffentliches
Interesse. Sie greifen, wie dargelegt, nur leicht in die Grundrechte des
Beschwerdeführers ein. Angesichts dessen sind sie als verhältnismässig zu
beurteilten. Dass mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten, legt
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Eine
Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ist demnach zu verneinen.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Im Lichte des Urteils 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012, das dem
Beschwerdeführer bekannt war, war sie aussichtslos. Die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann daher nicht bewilligt
werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und
dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben