Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.56/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_56/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung
vom 4. Januar 2013 des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 7. September 2012 gegen
X.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) und Vergehens i.S.v. Art. 87 AHVG. Sie verdächtigt ihn, nach einem
Verkehrsunfall diverse körperliche und psychische Beschwerden vorgetäuscht zu
haben, um unrechtmässig Versicherungs- bzw. Rentenleistungen zu erlangen.

 Am 11. Dezember 2012 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche
Verteidigung durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ab.

 Mit Beschwerde ans Obergericht beantragte X.________ unter anderem, diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und ihm für das Strafverfahren
Rechtsanwalt Wyssmann als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ausserdem
beantragte er, ihm für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Wyssmann als
amtlichen Verteidiger zu bestellen.

 Am 4. Januar 2013 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Solothurner
Obergerichts in Dispositiv-Ziffer 2 seiner Verfügung das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab.
Am 10. Januar 2013 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer auch das
Wiedererwägungsbegehren von X.________ ab.

B.

 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2013 beantragt X.________,
Dispositiv-Ziffer 2 der obergerichtlichen Verfügung vom 4. Januar 2013
aufzuheben und die Sache ans Obergericht zurückzuweisen oder eventuell das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
obergerichtliche Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Zudem ersucht er, seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm für das Verfahren vor
Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C.

 Am 7. März 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.

 Am 7. März 2013 wies das Obergericht die Beschwerde in einem hier nicht
interessierenden Nebenpunkt ab und hiess sie im Übrigen gut. Es nahm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse und sprach X.________ eine volle
Parteientschädigung von Fr. 2'441.90 zu.

E.

 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil vom 7. März
2013, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen.

F.

 In seiner Replik beantragt X.________, seine Beschwerde trotz nachträglichen
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu beurteilen oder das Verfahren eventuell
wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf weitere
Stellungnahmen.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Gerichtsentscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im
obergerichtlichen Beschwerdeverfahren in einer Strafsache. Dagegen ist die
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. Allerdings ist das
nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für ihre Erhebung erforderliche aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zwischenzeitlich entfallen, nachdem das Obergericht mit Urteil vom
7. März 2013 die Beschwerde abschliessend beurteilte und dabei die Kosten des
obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse nahm und den
Beschwerdeführer für die Kosten seiner Vertretung vollumfänglich entschädigte.

 Das Bundesgericht verzichtet zwar ausnahmsweise auf das Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit
wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie sonst vom
Bundesgericht kaum je überprüft werden könnten (Zusammenfassung der Praxis zum
altrechtlichen Art. 88 OG in BGE 125 I 394 E. 4b, die unter der Herrschaft des
BGG weiterhin Geltung beanspruchen kann: Urteile 1B_351/2012 vom 20. September
2012 E. 2.3.3 und 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2). Es ist indessen weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht kaum je dazu kommen
sollte, die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verteidigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu prüfen. Es rechtfertigt
sich daher nicht, die Beschwerde trotz dahingefallenen Rechtsschutzinteresses
materiell zu beurteilen. Es kann daher offen bleiben, ob sie unter dem
Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre.

2.

 Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da sich
das Obergericht mit dem Verzicht auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer
und dessen vollumfängliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren dessen
Begehren faktisch unterzogen hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde
wahrscheinlich gutgeheissen worden wäre. Dementsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben, und dem Beschwerdeführer ist für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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