Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.47/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_47/2013

Urteil vom 22. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Januar 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 26. November 2012 Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. November
2012 und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In der Folge wurde
X.________ erfolglos aufgefordert, ihre Gesuche zu begründen und Belege über
ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden werde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
wies mit Verfügung vom 15. Januar 2013 das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Ob X.________ die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO (Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; Befreiung von Verfahrenskosten)
gewährt werden könne, liess die Strafkammer noch offen. Zur Begründung führte
die Strafkammer zusammenfassend aus, dass sie androhungsgemäss aufgrund der
Akten entscheide. Das Strafverfahren lasse keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Natur erkennen. Es seien keine ernsthaften
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen dargetan, welche es als
unzumutbar erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Zivilansprüche
selber summarisch begründe und beziffere. Wie sich aus der Beschwerdeschrift,
welche differenzierte Anträge in der Sache sowie in prozessualer Hinsicht
enthalte, und den weiteren Akten ergebe, sei sie auch als juristische Laiin
durchaus in der Lage, ihren Standpunkt zu vertreten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Postaufgabe 30. Januar 2013)
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2013. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer bloss allgemeinen Kritik nicht mit
der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie beanstandet nicht,
dass die Strafkammer ihr Gesuch wegen der fehlenden Begründung aufgrund der
Akten beurteilte und dabei zum Schluss kam, sie sei durchaus selbst in der
Lage, ihren Standpunkt zu vertreten. Aus ihren Ausführungen ergibt sich daher
nicht, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die
Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli