Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.45/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_45/2013

Urteil vom 5. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2012 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird dringend verdächtigt, am 20. November 2010 an einem
Tötungsdelikt mitgewirkt zu haben. Er wurde am 3. Juli 2012 festgenommen und
befindet sich seither in Untersuchungshaft. Diese wurde vom
Zwangsmassnahmengericht am 10. Oktober 2012 aufgrund eines Gesuchs der
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen bis zum 3. April 2013 verlängert. Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2012 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von
X.________ gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2013 an das Bundesgericht
beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei
unter Anordnung der erforderlichen Ersatzmassnahmen freizulassen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen (Art. 102
Abs. 1 BGG).

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft in
einem Strafverfahren und unterliegt der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids. Der
Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BGG ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis in Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung
von Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 S. 274).

Der Beschwerdeführer erhielt den angefochtenen Entscheid am 28. Dezember 2012.
Die 30-tägige Beschwerdefrist lief bis Montag, den 28. Januar 2013. Die
vorliegende Beschwerde wurde am 1. Februar 2013 eingereicht und ist somit
verspätet. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Fristenstillstand gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ist mit der oben genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht vereinbar. Auf die Beschwerde kann wegen Verspätung nicht
eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der
vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG.

2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nachdem die Beschwerde wegen Verspätung offensichtlich aussichtslos erscheint,
kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

3.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände wird ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag