Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.453/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_453/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Bezirksgericht Zofingen,
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
Am 28. Juni 2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen Verteidiger von X.________ ein, gegen
welchen im Zusammenhang mit verschiedenen Vermögensdelikten eine
Strafuntersuchung geführt und am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen
Anklage erhoben wurde.

X.________ ersuchte am 31. August 2012 und 3. September 2012 um Entlassung von
Rechtsanwalt Y.________ und Übertragung des amtlichen Mandats auf Rechtsanwalt
A.________. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 4.
September 2012 ab. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die
Abweisung des Gesuchs.
Am 28. Januar 2013 ersuchte X.________ erneut um die Absetzung seines amtlichen
Verteidigers und die Einsetzung von Rechtsanwalt A.________ als neuen amtlichen
Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 28.
Februar 2013 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 17. Mai 2013 abwies. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2013 nicht ein (Verfahren 1B_195/
2013).

2. 
Am 14. August 2013 stellte X.________ beim Bezirksgericht Zofingen erneut ein
Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Die Präsidentin des
Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2013
ab. X.________ erhob dagegen Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober
2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass auf die vorliegende Beschwerde nur
einzutreten sei, sofern die Gründe für den Wechsel des amtlichen Verteidigers
substanziiert dargetan wurden und nicht bereits Gegenstand der bisherigen
Entscheide waren. Im Weiteren setzte sich die Beschwerdekammer mit einzelnen
Argumenten des Beschwerdeführers auseinander.

3. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 (Postaufgabe 17. Dezember
2013) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 19.
Dezember 2013 die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid auseinander. So legt er nicht dar, inwiefern die
Beschwerdekammer auch auf Vorbringen hätte eintreten müssen, die bereits
Gegenstand der vorangegangenen Verfahren waren. Auch ergibt sich aus seiner
Beschwerde nicht, welche in diesem Sinn neuen Argumente die Beschwerdekammer
nicht richtig gewürdigt haben sollte. Mit der Darstellung der eigenen Sicht der
Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung
der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________, dem
Bezirksgericht Zofingen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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