Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.451/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_451/2013

Urteil vom 21. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen.

Gegenstand
Rechtsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 an die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme seiner Anträge vom 4. September 2013 sowie vom 5. September
2013 durch das Bezirksgericht Zofingen. Konkret beschwerte er sich gegen die
Nichtanhandnahme seiner Anträge um Haftentlassung, Akteneinsicht und
Anwaltswechsel. Am 18. Oktober 2013 (Posteingang 24. Oktober 2013) reichte er
unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen
schrieb mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 die Beschwerde als zurückgezogen von
der Geschäftskontrolle ab. Soweit weitergehend, trat sie darauf nicht ein. Zur
Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 24. Oktober 2013 folgendes ausgeführt habe: "Meine Beschwerde ist
längstens keine Beschwerde mehr. Meine Schriftsätze zum
Obergerichtsaktenzeichen: SBK.2013.328 ist als eine strafrechtliche Verfolgung
und Korrektur meiner Situation zu behandeln und zu werten... so darf man nicht
mehr von einer lapidaren Beschwerde ausgehen; sondern vielmehr stelle ich
hiermit formell und heute Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung". Auch aus
der übrigen Eingabe gehe mit hinreichender Klarheit hervor, dass der
Beschwerdeführer seine Eingabe als Strafanzeigen behandelt haben möchte. Damit
liege ein rechtzeitig ergangener Beschwerderückzug vor.

2. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Postaufgabe 6. Dezember
2013) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies mit Schreiben vom 19.
Dezember 2013 die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der den Rückzug seiner Beschwerde bestreitet, setzt sich
mit der entsprechenden Begründung der Beschwerdekammer nicht rechtsgenüglich
auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auffassung der
Beschwerdekammer, es liege ein Beschwerderückzug vor, rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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