Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.450/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_450/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14.
November 2013.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell X.________ mit Strafbefehl vom 23.
September 2013 des verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor
Verkehrskontrollen gemäss Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärte und mit
einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte, wobei sie das sichergestellte
Radarwarngerät zur Vernichtung einzog und dem Verurteilten die Verfahrenskosten
auferlegte;

dass X.________ zusammen mit der gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache
um amtliche Verteidigung ersuchte;

dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Gesuch mit Verfügung vom 7.
Oktober 2013 abwies;

dass X.________ sich gegen diese Verfügung ans Obergericht des Kantons Thurgau
wandte, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 abgewiesen
hat;

dass er mit Eingabe vom 20. Dezember (Postaufgabe: 21. Dezember) 2013
Beschwerde ans Bundesgericht führt, wobei er den ausführlichen Entscheid
betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen
Rechtspflege nur ganz allgemein beanstandet, jedoch nicht darlegt, inwiefern
die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass seine darüber hinaus auch am Strafbefehl geübte Kritik nicht bereits im
vorliegenden Verfahren, sondern zunächst in dem den Strafbefehl betreffenden
Einspracheverfahren vorzutragen sein wird;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten den gesetzlichen Formerfordernissen (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell
und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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