Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.449/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_449/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme; Kostenrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2013 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Fälschung oder
Verfälschung von Kontrollschildern, Verwendung von falschen oder verfälschten
Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Übertretung der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
Im Rahmen dieser Strafuntersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 14. Februar 2013 die Beschlagnahme der
zwei Kennzeichen "DA - FDA - 01 DA" sowie der Zulassungsbescheinigung bzw. des
Fahrzeugscheins Nr. "VG DA - 001 - 001" zum Gebrauch als Beweismittel sowie zum
Zweck der Einziehung an.

2. 
X.________ erhob gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen
des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. November 2013 abwies,
soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer
zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum Zwecke
der Einziehung vorliegen würden,weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sei.
Hinsichtlich des Antrages auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Antrag bereits mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Juni 2013 beurteilt worden
sei; die entsprechende Verfügung sei unangefochten geblieben.

3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik
nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw.
deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb
auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten
ist.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom
Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer
in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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