Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.440/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_440/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Abweisung von Beweisanträgen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 30. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
Mit Eingaben vom 25. Februar sowie 18. und 25. März 2013 erhob X.________
Strafanzeige gegen verschiedene Personen und Unternehmen, denen sie
Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug etc. zur Last legte. Die Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete daraufhin am 29. April 2013 eine
Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft.

Am 12. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 318 StPO
mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte. Sie stellte dabei in
Aussicht, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig räumte sie die Gelegenheit
ein, Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 27. September 2013 stellte
X.________ verschiedene Beweisanträge und beantragte, das Strafverfahren sei
formell gegen Fürsprecher Stephan Herren zu eröffnen. Mit Verfägung vom 8.
Oktober 2013 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.

Hiergegen wandte sich die Anzeigerin bzw. Straf- und Zivilklägerin mit einer
Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in
Strafsachen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 abgewiesen,
soweit sie darauf eingetreten ist.

2. 
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den einlässlich begründeten
obergerichtlichen Beschluss und das zugrunde liegende Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft ganz allgemein. Sie wiederholt ihre bereits vor dem
Obergericht vorgetragene pauschale Kritik, die von ihr gestellten Beweisanträge
seien in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt
worden; und über das Begehren, gegen Fürsprecher Herren sei eine
Strafuntersuchung zu eröffnen, sei nicht formell entschieden worden.

Dabei will die Beschwerdeführerin offenbar übersehen, dass bereits die
Beschwerdekammer sich mit all ihren Vorbringen im Einzelnen befasste. Sie
unterlässt es, sich mit den dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden
Erwägungen auseinander zu setzen und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw.
durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb
es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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