Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.439/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_439/2013

Urteil 11. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ GmbH,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.

Gegenstand
Beschlagnahmebefehle,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2013 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Mai 2013 im Rahmen einer
Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) einen
Durchsuchungsbefehl für eine Liegenschaft in Schinznach Bad. Anlässlich der
gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein
Video-Aufzeichnungsrekorder sichergestellt. Am 8. Mai 2013 stellte die
X.________ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Antrag, den
sichergestellten Datenträger der Überwachungsanlage zu versiegeln.

2. 
Am 13. Mai 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschlagnahme
des Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen unbekannte Täterschaft; Art. 115
Abs. 1 lit. a, b und c AuG). Die X.________ GmbH erhob gegen den
Beschlagnahmebefehl am 21. Mai 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Aargau.

 Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 23. Mai 2013 beim
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch gestellt
hatte, verfügte dieses am 14. Juni 2013 die Sistierung des
Entsiegelungsverfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts hinsichtlich des
Beschwerdeverfahrens.

3. 
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
erneut die Beschlagnahme des besagten Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen
unbekannte Täterschaft; Art. 116 und Art. 117 AuG). Die X.________ GmbH sowie
Y.________ und Z.________ erhoben gegen den Beschlagnahmebefehl am 3. Juli 2013
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vereinigte mit Entscheid vom
24. Oktober 2013 die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden
nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus. dass
die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im zwischenzeitlich sistierten
Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau
vorzubringen hätten.

4. 
Die X.________ GmbH, Y.________ und Z.________ führen mit Eingabe vom 9.
Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24.
Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

5. 
Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer in
Strafsachen wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit
um einen Zwischenentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG
angefochten werden kann.

5.1. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur anfechtbar, falls er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

5.2. Nach konstanter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit
Hinweisen).

 Die Beschwerdeführer äussern sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art.
93 BGG überhaupt nicht. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen durch den
angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen
auch nicht ersichtlich, da den Betroffenen im weiteren Verfahren voller
gerichtlicher Rechtsschutz zusteht. Die Beschwerdeführer können ihre
Einwendungen, wie die Beschwerdekammer in Strafsachen ausgeführt hat, im
(zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren vorbringen. Auf die Beschwerde ist
deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je
zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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