Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.437/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_437/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zofingen,
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht
Zofingen Anklage gegen X.________ und beantragte gleichentags beim
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige
Dauer von drei Monaten bzw. längstens bis zur Hauptverhandlung. Das
Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bis
am 1. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. Die dagegen von X.________ erhobene
Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
Das Bundesgericht trat auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 2. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 1B_311/2013).

2. 
Am 23. September 2013 beantragte das Bezirksgericht Zofingen beim
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Sicherheitshaft
um sechs Monate. Dieses verlängerte mit Verfügung vom 30. September 2013 die
Sicherheitshaft bis zum 30. März 2014, längstens jedoch bis zum Abschluss der
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen. Gleichzeitig verfügte es,
dass der Beschuldigte bis am 30. Oktober 2013 kein Haftentlassungsgesuch
stellen könne. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 1. Oktober 2013
Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau strich mit Entscheid vom 30. Oktober 20913 von Amtes wegen die verfügte
Sperrfrist und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte
zusammenfassend aus, dass sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen des
dringenden Tatverdachts wie auch der Fluchtgefahr auf die zahlreichen
einschlägigen Ausführungen in den rechtskräftigen früheren Entscheiden
verwiesen werden könne. Inwiefern die Vorbringen vom 26. September 2013 eine
andere Beurteilung der Sicherheitshaft bewirken sollten, sei nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge betreffend Akteneinsicht und Zuordnung
eines neuen amtlichen Verteidigers stelle, sei darauf nicht einzutreten. Diese
Vorbringen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine
Sperrfrist könne nur bei einem Entscheid über ein bereits gestelltes
Haftentlassungsgesuch verfügt werden. Die vorinstanzliche Verfügung sei daher
von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

3. 
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. Oktober
2013 mit Eingabe vom 29. November 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht
ein. Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die
Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdekammer hätten seine Eingabe vom 26. September 2013 geprüft,
setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdekammer im
vorliegend angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerdekammer schloss
sich darin den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach in der
Eingabe vom 26. September 2013 nichts vorgebracht werde, welches eine andere
Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wie auch der Fluchtgefahr
bewirken könnte. Weshalb diese Auffassung nicht zutreffen sollte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der
Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen, der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
und Rechtsanwalt Markus Henzer, Zofingen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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