Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.435/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_435/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Staatsanwältin,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 25. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung
gegen die beiden Polizisten der Stadtpolizei Zürich A.________ und B.________,
denen vorgeworfen wird, X.________ bei einer Festhaltung verletzt zu haben.
Staatsanwältin Y.________ leitet die Strafuntersuchung.

1.2. Am 9. August 2013 beantragte X.________ den Ausstand der Staatsanwältin.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 bestätigte sie diesen Antrag und verlangte
neu die Vereinigung aller Strafverfahren, an denen sie beteiligt sei. Mit
Beschluss vom 25. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich das
Ausstandsbegehren ab und wies das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab, soweit es
darauf eintrat.

1.3. Mit Eingabe vom 23. November 2013 (Postaufgabe vom 5. Dezember 2013)
beantragt X.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 25.
Oktober 2013.

2.

2.1. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht massgeblichen
Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Besondere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich von
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist rein appellatorischer Natur. Die
Beschwerdeführerin bezieht sich zwar verschiedentlich auf den angefochtenen
Beschluss, setzt sich damit aber nicht wirklich auseinander und legt
insbesondere nicht dar, inwiefern dieser auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte. Soweit sie
einzelne Bestimmungen der Strafprozessordnung nennt, ist nicht ersichtlich,
weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen diese verstossen worden
sein sollte. Das gilt erstens für die nachvollziehbare Erwägung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin verlange mit der Verfahrensvereinigung die
Zusammenlegung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens mit demjenigen, in dem
sie als Opfer beteiligt ist, was nicht zulässig sei. Weshalb diese Erwägung zu
beanstanden sein sollte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht verständlich
hervor. Analoges gilt für die Frage des Ausstandes. Auch hier tut die
Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern
Ausstandsgründe vorliegen sollten und weshalb der angefochtene Entscheid, der
sich damit eingehend auseinandersetzt, auf einer offensichtlich falschen
Sachverhaltsfeststellung beruhen oder vor Bundesrecht nicht standhalten sollte.

2.4. Auf die Beschwerde kann daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
eingetreten werden.

3. 
Wegen Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit der Beschwerde ist darüber im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden. Ausnahmsweise
rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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