Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.431/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_431/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung,
vom 29. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, erhob am 3. April 2013 in
der Strafuntersuchung gegen X.________ Anklage beim Einzelrichter am
Strafgericht des Kantons Zug. Die Staatsanwaltschaft beantragte, X.________ sei
der mehrfachen und der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art.
187 Ziff. 1 al. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB
schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23
Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.-- zu bestrafen. Die
Staatsanwaltschaft führte in der Anklageschrift sodann aus, der Sachverhalt
betreffend Körperverletzung, Verbreiten menschlicher Krankheiten und
Pornografie sei zwecks separater Beurteilung abgetrennt worden.

2. 
Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 liess X.________ der Staatsanwaltschaft
mitteilen, die Abtrennung dieser Sachverhalte zwecks separater Beurteilung
verstosse gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 StPO.
Er beantrage deshalb, sämtliche drei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
noch hängigen Verfahren unverzüglich einzustellen oder aber beim Strafgericht
zur Anklage zu bringen. Die Staatsanwaltschaft teilte X.________ am 12. Juni
2013 mit, sie sehe keine Veranlassung, den Tatvorwurf des Verbreitens
menschlicher Krankheiten und der Körperverletzung vorab weiter zu prüfen oder
gar einzustellen. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung lege nahe, den
angeklagten Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung
gesondert zur Anklage zu bringen. Ausserdem wirke der Verfahrensausgang
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung im Sinne einer
beweisrelevanten Vorfrage für die Beurteilung des Vorwurfs des Verbreitens
menschlicher Krankheiten und der Körperverletzung präjudizierend.

X.________ beantragte am 17. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft erneut die
Einstellung des Verfahrens betreffend Körperverletzung und Verbreitung
menschlicher Krankheiten. Sollte keine Einstellung erfolgen, handle es sich bei
der Verfahrensabtrennung um einen staatsanwaltschaftlichen Entscheid, welcher
in die Form einer beschwerdefähigen und begründeten Verfügung gekleidet werden
müsse. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 18. Juni 2013 an ihren
Ausführungen vom 12. Juni 2013 fest. Am 25. Juni 2013 ersuchte X.________ im
Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens erneut um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft kam diesem Ersuchen nicht
nach und verwies mit Schreiben vom 2. Juli 2013 auf den bisherigen
Schriftverkehr.

3. 
X.________ erhob am 15. Juli 2013 Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte
u.a. den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen. Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 29.
Oktober 2013 die Beschwerde ab. Es führte zusammenfassend aus, dass keine
Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ihre Auffassung
mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, innerhalb von 10
Tagen seit Kenntnis des Schreibens eine Beschwerde einzureichen.

4. 
X.________ führt mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2013. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

5.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Art. 94 BGG bezieht
sich auf Fälle, in denen der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung
geltend gemacht wird, unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar ist. Dieses
Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Wenn sich die Weigerung einer
Behörde, einen Entscheid zu treffen, aus einem formellen Entscheid ergibt,
liegt ebenfalls keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne dieser
Bestimmung vor, sondern ein nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen
anfechtbarer Entscheid.

5.2. Daraus folgt, dass der vom Obergericht gefällte Zwischenentscheid nur nach
Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Der angefochtene
Zwischenentscheid ist somit nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von
vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG).

5.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art.
93 BGG überhaupt nicht. Er legt nicht dar, inwiefern ihm durch das angefochtene
Urteil ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG drohen sollte; solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die
Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung nicht
einzutreten.

6. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine
Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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