Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.42/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_42/2013

Urteil vom 20. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG Zürich in Liquidation,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 6. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen
A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung. Im Rahmen dieser Untersuchung
beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 7. August 2012 den Personenwagen Subaru
Legacy 2.0 AWD, Kontrollschild xx xxxx. Das Fahrzeug steht im Eigentum der
B.________ AG Zürich in Liquidation, bei welcher A.________ als
Verwaltungsratspräsident und Liquidator mit Einzelunterschrift amtet.

Gegen die Verfügung wandten sich A.________ sowie die B.________ AG in
Liquidation mit einem Revisionsgesuch an die Verwaltungskommission der obersten
kantonalen Zürcher Gerichte. Sie verlangten die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands, also die Freigabe des Fahrzeugs, unter "Kosten-,
Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen". Sodann beantragten sie, "die schuldigen
Personen seien von Amtes wegen strafrechtlich zu verfolgen".

Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen. Die III. Strafkammer nahm das
Gesuch als Beschwerde gegen die Beschlagnahme entgegen und wies diese gemäss
Beschluss vom 6. Dezember 2012 ab, ebenso das Entschädigungs- und
Genugtuungsbegehren. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

2.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 führen A.________ und die B.________ AG Zürich
in Liquidation gegen den am 6. Dezember 2012 ergangenen Beschluss Beschwerde
ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführer machen in erster Linie, aber nur ganz allgemein geltend,
Oberrichter Balmer, der am angefochtenen Beschluss mitwirkte, sei - vom
Beschwerdeführer 1 - bereits mehrfach abgelehnt worden; dieser Beschluss sei
schon deswegen nichtig. Sodann beschränken sie sich im Wesentlichen darauf zu
rügen, sei es dem Beschwerdeführer 1 in Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verwehrt worden, zum zuständigen Sachrichter in Zürich zugelassen zu werden.

Dabei unterlassen es die Beschwerdeführer indes, sich mit den ausführlichen,
dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen
auseinanderzusetzen, wonach ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen
Gerichtsstands- bzw. Zuständigkeitsrügen als haltlos erachtet wurden. Ebenso
wenig substantiiert ist sodann die nur ganz pauschal erhobene Ablehnungsrüge.

Insgesamt legen die Beschwerdeführer somit nicht dar, inwiefern das Obergericht
durch den Beschluss vom 6. Dezember 2012 Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt haben soll. Mangels einer genügenden Begründung ist daher auf die
vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf-kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp