Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.421/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_421/2013

Urteil vom 26. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Beschlagnahme usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2013 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen X.________ und Y.________
eine Strafuntersuchung wegen Betrugs usw. Mit Verfügung vom 6. August 2013 wies
die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Gesuche von X.________ und
Y.________ vom 20. September 2012, 7. und 11. Mai 2013 sowie 3. Juli 2013 um
Herausgabe der beschlagnahmten EUR 18'800.-- ab. X.________ und Y.________
erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde und machten dabei auch eine
Rechtsverzögerung geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts
des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 12. November 2013 die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies den zuständigen Staatsanwalt an, das
Verfahren ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerde gegen die
verweigerte Herausgabe des beschlagnahmten Geldes wies die Beschwerdekammer ab.

2. 
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde
in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

 Die Beschwerdeführer, die keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen,
setzen sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht
auseinander und vermögen mit ihrer ganz allgemeinen Kritik des bisherigen
Verfahrens nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer ihre Beschwerde in
rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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