I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.421/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_421/2013 Urteil vom 26. November 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte 1. X.________, 2. Y.________, Beschwerdeführer, gegen Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. Gegenstand Beschlagnahme usw., Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs usw. Mit Verfügung vom 6. August 2013 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Gesuche von X.________ und Y.________ vom 20. September 2012, 7. und 11. Mai 2013 sowie 3. Juli 2013 um Herausgabe der beschlagnahmten EUR 18'800.-- ab. X.________ und Y.________ erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde und machten dabei auch eine Rechtsverzögerung geltend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 12. November 2013 die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies den zuständigen Staatsanwalt an, das Verfahren ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerde gegen die verweigerte Herausgabe des beschlagnahmten Geldes wies die Beschwerdekammer ab. 2. X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Beschwerdeführer, die keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen, setzen sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinander und vermögen mit ihrer ganz allgemeinen Kritik des bisherigen Verfahrens nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer ihre Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. November 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben