Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.41/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_41/2013

Urteil vom 27. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800
Zofingen.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachts mehrfacher Sachbeschädigungen, mehrfacher
Nötigung und Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2012 verhaftet und (auf
Antrag der Staatsanwaltschaft) am 8. Oktober 2012 vom Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Aargau wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt
(vorläufig bis am 3. Januar 2013). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid
vom 8. November 2012 ab.

B.
Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Urteil vom 10. Dezember 2012 teilweise gut. Es hob den obergerichtlichen
Entscheid vom 8. November 2012 auf und wies die Haftsache an die Vorinstanz
zurück zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen (Wiederholungs- und
Ausführungsgefahr) im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen. Dabei ordnete
das Bundesgericht bei den kantonalen Behörden das sofortige Einholen eines
psychiatrischen Kurzgutachtens zur Gefährlichkeitsprognose des Beschuldigten an
(Verfahren 1B_705/ 2012). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 wies das
Obergericht (im Rückweisungsverfahren) die Beschwerde gegen die Haftanordnung
neuerlich ab.

C.
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Aargau die Untersuchungshaft um zwei Monate (vorläufig bis am 3. März
2013). Mit Beschwerde vom 8. Januar 2013 beantragte der Beschuldigte, der
Haftverlängerungsentscheid vom 28. Dezember 2012 sei aufzuheben, und er sei
sofort aus der Haft zu entlassen. Am 21. Januar 2013 wies das Obergericht des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, auch diese Beschwerde ab.

D.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2013 gelangte der
Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Februar 2013 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige
Haftentlassung.
Ebenfalls am 1. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens. Sie beantragt mit Vernehmlassung vom 18.
Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf eine
Vernehmlassung verzichtete. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Februar
2013.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO sind erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe zwischen
Januar 2011 und Oktober 2012 diverse Sachbeschädigungen begangen, zulasten
seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau (nachfolgend: Geschädigte), deren
Arbeitgebers, zwei ihrer Schwestern sowie seiner Nachbarn. Insbesondere habe er
Autopneus zerstochen und die Karosserie von Personenwagen zerkratzt bzw. mit
Farbe besprayt. Im November 2010, während des damals hängigen
Scheidungsverfahrens, habe er einer Drittperson gegenüber angeblich geäussert,
dass er der Geschädigten "den Hals umdrehen" werde, da diese Ehebruch begangen
habe. Am 6. September 2011 habe er die am Steuer ihres Personenwagens sitzende
Geschädigte mit seinem eigenen Fahrzeug bedrängt bzw. zum Ausweichen genötigt.
Trotz eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbotes habe er sich der
Geschädigten damals auf weniger als 50 Meter Abstand genähert und sie mehrmals
beschimpft bzw. bedroht. Durch sein Verhalten habe sich die Geschädigte in
ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt, was den dringenden Tatverdacht
der Nötigung (bzw. des sogenannten "Stalking") begründe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers lassen den dringenden Tatverdacht von Vergehen (im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht dahinfallen (vgl. dazu BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126
f. mit Hinweisen). Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im
Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes verwiesen werden.

3.
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, es bestünden nach wie vor keine
ausreichenden besonderen Haftgründe. Bei der Bejahung von Wiederholungs- und
Ausführungsgefahr sei die Vorinstanz sowohl in materiellrechtlicher als auch in
prozessualer Hinsicht von den Erwägungen des Bundesgerichtes (in dessen Urteil
vom 10. Dezember 2012) abgewichen. Insbesondere hätten bisher weder die
Vorinstanz, noch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Kurzgutachten
eingeholt (zur entscheiderheblichen Frage einer allfälligen Rückfalls- bzw.
Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte). Darin liege auch eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zu den besonderen Haftgründen und zur
bisher noch nicht erfolgten psychiatrischen Begutachung des Beschuldigten
Folgendes erwogen:
Es sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer "bei einer Entlassung
aus der Untersuchungshaft sofort weitere einschlägige Delikte, insbesondere
Sachbeschädigungen und Nötigungen, mithin damit und mit seiner familiären
Situation zusammenhängende Taten im Sinne schwerer Vergehen oder Verbrechen
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde". Sie, die Vorinstanz, sei in
ihrem konnexen Beschwerdeentscheid vom 8. November 2012 (betreffend
Haftanordnung) noch fälschlich davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft
ein psychiatrisches Gutachten bereits in Auftrag gegeben hatte. Das
Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2012 "unmissverständlich
festgehalten", dass es sich jedenfalls aufdränge, unverzüglich ein
Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für
schwerwiegende Delikte oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht
anzufordern. Unter diesen Umständen sei es "nicht nachvollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs vom 17. Dezember
2012 noch immer kein Gutachten in Auftrag gegeben" habe.
"Selbstredend" könne die blosse Weiterführung der Untersuchung (bzw. die
Prüfung eines Schuldinterlokuts) vorliegend nicht dazu führen, die Haft ohne
Gutachten zur Frage der Rückfalls- und Ausführungsgefahr für schwerwiegende
Delikte aufrecht zu erhalten. Dennoch erscheine dem Obergericht "eine
Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate, bis maximal zum 3. März
2013, angesichts des Beschleunigungsgebots gerade noch zulässig". Es obliege
der Staatsanwaltschaft, die noch zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen, um
wenigstens ein Kurzgutachten erhältlich zu machen. Sollte ein solches bis zum
genannten Datum nicht vorliegen, erscheine der Vorinstanz eine weitere
Haftverlängerung ohne Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen "kaum mehr
denkbar" (angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 1.3.2-1.3.3).

3.2 In seinem konnexen Urteil 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 verneinte das
Bundesgericht das Bestehen von Kollusionsgefahr (E. 2.1-2.6). Nicht geprüft
hatten die kantonalen Instanzen damals die besonderen Haftgründe der
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bzw. der Ausführungsgefahr
(Art. 221 Abs. 2 StPO) sowie die Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen.
Diesbezüglich erwog das Bundesgericht Folgendes: Sobald das psychiatrische
Gutachten vorliege, hätten die kantonalen Instanzen dieses bei der Prüfung von
Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr beizuziehen. Falls dieses noch nicht
erstellt werden konnte, dränge es sich angesichts des Beschleunigungsgebotes in
Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) auf, dass die kantonalen
Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der
Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens
einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anfordern (Urteil 1B_705/ 2012
vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des
Beschuldigten in diesem Sinne teilweise gut.

3.3 Angesichts des seither eingetretenen weiteren Zeitablaufs wäre diesen
Erwägungen umso mehr im (hier zu beurteilenden) Haftverlängerungsverfahren
Rechnung zu tragen gewesen. Das Urteil 1B_705/ 2012 vom 10. Dezember 2012 wurde
sowohl dem Obergericht, als auch der Staatsanwaltschaft je am 13. Dezember 2012
eröffnet. Mit ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2013 reichte die
Staatsanwaltschaft diverse Akten ein. Demnach hat sie am 1. Februar 2013 den
Psychiatrischen Diensten Aargau (Klinik Königsfelden) nun den Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung gegeben. Gleichzeitig teilte sie den für die
Begutachtung Verantwortlichen mit, dass für die Frage des Bestehens von
Haftgründen die Gefährlichkeitseinschätzung entscheiderheblich sei. Deshalb
lade sie, die Staatsanwaltschaft, die begutachtende Person ein, die betreffende
Frage vorab, "wenn möglich bis zum 27. Februar 2013", zu beantworten. Auf einer
der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2013 ebenfalls
beigelegten Aktennotiz (gleichen Datums) wird festgehalten, dass der zuständige
Gutachter am 18. Februar 2013 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass
"eine Exploration" des Beschuldigten "bereits stattgefunden" habe und das
fragliche Kurzgutachten (zur Gefährlichkeitsprognose) voraussichtlich bis zum
27. Februar 2013 vorgelegt werde.

3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, haben weder die Staatsanwaltschaft, noch die
Vorinstanz den haftrichterlichen prozessualen Anweisungen des Bundesgerichtes
Nachachtung verschafft. Die Untersuchungsbehörde hat weder ein psychiatrisches
Kurzgutachten zur Frage der Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr für schwer
wiegende Delikte unverzüglich angefordert, noch (wenigstens) eine mündliche
Gefährlichkeitseinschätzung des Gutachters. Vielmehr hat sie mit diesen
(angesichts der Haftfortdauer sehr dringlichen) Untersuchungsmassnahmen
nochmals knapp zwei Monate (bis am 1. Februar 2013) zugewartet und statt dessen
am 17. Dezember 2012, vier Tage nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils
vom 10. Dezember 2012, einen weiteren Haftverlängerungsantrag (für eine
beantragte Dauer von sechs Monaten) gestellt. Dies erscheint umso
befremdlicher, als schon das kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem
Haftanordnungsentscheid vom 8. Oktober 2012 ausdrücklich darauf hinwies, dass
sich psychiatrische Abklärungen zum Gesundheitszustand bzw. zur möglichen
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufdrängten (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8).

3.5 Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5
Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) erweist sich als begründet.

3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die teilweise Gutheissung
der Beschwerde in diesem Punkt noch nicht zur sofortigen Haftentlassung. Wie
das Bundesgericht bereits erwogen hat, bestehen konkrete und ernstzunehmende
Anhaltspunkte für bedrohendes (und insgesamt nötigendes) Verhalten sowie für
eine gewisse psychische Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welche
allenfalls, gestützt auf eine entsprechende psychiatrische
Gefährlichkeitsprognose, auf ein drohendes schwer wiegendes (Weiter-)
Delinquieren schliessen lassen könnten (Urteil 1B_705/2012 vom 10. Dezember
2012 E. 2.10). Bei der von den kantonalen Instanzen zu beurteilenden Frage, ob
eine Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gegeben ist, kommt es somit
entscheidend auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters an, deren
Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach den vorliegenden Akten bis am 27.
Februar 2013 zu erwarten ist. Analoges gilt für die Frage, ob einer allfälligen
Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft
ausreichend begegnet werden könnte. Auch die Frage der Verhältnismässigkeit der
Haftdauer kann im vorliegenden Fall nur im Lichte der noch psychiatrisch
abzuklärenden drohenden Delinquenz beurteilt werden.

3.7 Zur Vermeidung weiterer prozessualer Verstösse gegen das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen ordnet das Bundesgericht jedoch (in
Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 226 Abs. 4 StPO) an, dass eine
sofortige Haftentlassung (allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu
erfolgen haben wird, falls den kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein
psychiatrisches Kurzgutachten vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls-
bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird. Der
festgestellten Rechtsverletzung ist auch bei der Festlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen.

3.8 Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht hat im
vorliegenden Zusammenhang (über das bereits Dargelegte hinaus) keine
selbstständige Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer wegen der Begründung des angefochtenen Entscheides (mit
Verweisung auf die Erwägungen des konnexen Haftentscheides der Vorinstanz vom
21. Dezember 2012) seine Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend
Haftverlängerung nicht wirksam hätte wahrnehmen können.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Dispositiv des vorliegenden
Urteils ist festzustellen, dass die kantonalen Behörden das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben. Ausserdem ordnet das
Bundesgericht an, dass eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers
(allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu erfolgen haben wird, falls
den kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein psychiatrisches Kurzgutachten
vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr des
Beschuldigten für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird.
Das Verfahrenskostendispositiv (Ziffer 2) des angefochtenen Entscheides ist
aufzuheben. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist (für das bundesgerichtliche Verfahren)
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST)
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides vom 21. Januar 2013 des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wird aufgehoben.

3.
Es wird festgestellt, dass die kantonalen Behörden das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen verletzt haben.

4.
Es wird angeordnet, dass eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers
(allenfalls gegen angemessene Ersatzmassnahmen) zu erfolgen hat, falls den
kantonalen Behörden bis am 1. März 2013 kein psychiatrisches Kurzgutachten
vorliegt, in welchem eine erhebliche Rückfalls- bzw. Ausführungsgefahr des
Beschuldigten für schwer wiegende Delikte klar bejaht wird.

5.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

7.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu bezahlen.

8.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster