Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.418/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_418/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln.

Gegenstand
Akteneinsicht beim Abschluss des Verfahrens,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom
17. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. 
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen X.________ beschwerte sich dieser wegen
schikanöser Handhabung der Akteneinsicht, um welche er die Staatsanwaltschaft
Höfe Einsiedeln ersucht hatte.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 trat der Präsident des Kantonsgerichts
Schwyz auf die Beschwerde nicht ein, soweit er sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben hatte. Dabei wurden die auf Fr. 500.-- festgesetzten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

2. 
Mit Eingabe vom 22. November 2013 führt X.________ Beschwerde ans
Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtene Verfügung und die
Ermittlungsbehörden bzw. die gegen ihn laufende Untersuchung ganz allgemein.
Dabei beanstandet er nebstdem ebenso pauschal verschiedene Vorkommnisse im
Kanton Schwyz (insbesondere auch die nach seiner Auffassung "prekären
Verhältnisse" bzw. "desaströsen Zustände im dortigen Betreibungswesen" sowie
generell die dortige "latente Justizkrise", Beschwerde S. 1-3). Dabei legt er
indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegenden
Erwägungen bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll.

Demgemäss ist bereits mangels genügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, die weiteren
Eintretensvoraussetzungen - insbesondere auch diejenigen nach Art. 93 BGG - zu
erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage zu Lasten des
Beschwerdeführers abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln
und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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