Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.417/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

1B_417/2013        

1B_419/2013

Urteil vom 25. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtsvizepräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach
2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen zwei Verfügungen vom 5. November 2013 des
Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.

Erwägungen:

1. 
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verpflichtete X.________ als Privatkläger
und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 5. November
2013 zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten- und Entschädigungen
von Fr. 800.-- im Verfahren BEK 2013 188.

 Mit einer gleichlautenden Verfügung vom gleichen Tag verpflichtete das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz X.________ im Verfahren BEK 2013 189
ebenfalls zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 20. November 2013 (Postaufgabe 21. November
2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz vom 5. November 2013 sowohl im Verfahren BEK 2013 188 (1B_417/
2013) als auch im Verfahren BEK 2013 189 (Verfahren 1B_419/2013). Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen zwei gleichlautende
Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. Es rechtfertigt sich
deshalb die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 zu vereinigen.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

 Das Kantonsgericht verfügte in beiden Verfahren eine Sicherheitsleistung in
Anwendung von Art. 383 StPO. Inwiefern ein solches vom Gesetz vorgesehenes
Vorgehen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, legt der Beschwerdeführer
nicht dar. Auch macht er nicht geltend, dass er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hätte. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht
aufzuzeigen, inwiefern ihn das Kantonsgericht in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise zu einer Sicherheitsleitung verpflichtet haben
sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde in den Verfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 wird nicht
eingetreten.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten
des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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