Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.416/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_416/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27.
September 2013.

Erwägungen:

1. 
Beim Bezirksgericht Weinfelden ist ein Strafverfahren gegen X.________ wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis hängig.

Im Verlaufe des Verfahrens beantragte der Beschuldigte, es sei ihm ein
amtlicher Verteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom 8./14. August 2013 wies
die vorsitzende Richterin des Bezirksgerichtes Weinfelden das Begehren ab.

In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des
Kantons Thurgau. Dieses hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2013
abgewiesen.

2. 
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 20.
November (Postaufgabe: 21. November) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138
I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).

Das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil ist dem Beschwerdeführer laut
Aktenlage am Donnerstag, 17. Oktober 2013 zugestellt worden. Also begann die
Frist zur Anfechtung des Urteils am Freitag, 18. Oktober 2013 zu laufen (Art.
44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 18. November 2013 endete sie (Art. 45 BGG).

Die vom 20. November 2013 datierte und erst am 21. November 2013 (Donnerstag)
der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht
worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.
Über die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4. 
Die Beschwerde ist wie ausgeführt offensichtlich aussichtslos, so dass das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen
rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell
und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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