Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.413/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_413/2013

Urteil vom 22. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, c/o Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026
Zürich.

Gegenstand
Korrespondenz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________, welche durch Rechtsanwalt Serge Flury amtlich und zudem durch
Rechtsanwalt Edmund Schönenberger erbeten verteidigt ist. Mit Schreiben vom 3.
Oktober 2013 beantwortete der die Untersuchung führende Staatsanwalt zwei von
X.________ persönlich verfasste Briefe. Im Schreiben wurde unter der Rubrik
"Verteidigung" nur der amtliche Verteidiger aufgeführt. Das Schreiben wurde
mittels internem Kurier X.________ persönlich gesandt und eine Kopie davon
wurde gemäss Schreiben dem amtlichen Verteidiger zugestellt.

 X.________ erhob am 4. Oktober 2013 persönlich bei der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen "Verletzung der EMRK, Recht
auf gewählte Verteidigung (zusätzlich zur amtlichen) " im Zusammenhang mit dem
Schreiben vom 3. Oktober 2013. Sie machte geltend, im besagten Schreiben sei
nur ihr amtlicher, nicht aber auch ihr erbetener Verteidiger aufgeführt worden.
Diesem sei das Schreiben auch nicht zugestellt worden. Die III. Strafkammer
wies mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass bei
mehreren Rechtsvertretern in der Regel einer von ihnen der Hauptvertreter sei,
der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt sei und dessen
Domizil als einzige Zustelladresse gelte (vgl. Art. 127 Abs. 2 StPO). Ausserdem
weile der Privatanwalt offenbar zumindest teilweise im Ausland, so dass mit ihm
nur auf elektronischem Weg kommuniziert werden könne. Deshalb sei es nicht zu
beanstanden, dass blosse Orientierungskopien betreffend an die
Beschwerdeführerin persönlich gerichteten Antwortschreiben nur dem amtlichen
Verteidiger zugestellt werden. Diesem und der Beschwerdeführerin sei es
unbenommen, die Sendungen dem Privatverteidiger zu übermitteln. Auch sei der
Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen, dass im Schreiben vom 3. Oktober
2013 Rechtsanwalt Schönenberger nicht zusätzliche als Privatverteidiger
aufgeführt worden sei.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2013 (Postaufgabe 18. November
2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2013. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. 
Der Streitgegenstand wird vorliegend durch den Beschluss der III. Strafkammer
in Sachen Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren stellt, die
ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht
eingetreten werden.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde
führte, bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.

5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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