I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.411/2013
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1B_411/2013 Verfügung vom 13. Januar 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Forster. Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon. Gegenstand Entsiegelung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 15. November 2013 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013 betreffend Entsiegelung, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners und die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts, je vom 4. Dezember 2013, in die Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2013, worin diese den Rückzug der Beschwerde mitteilt und beantragt, das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters zufolge Rückzugs abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), dass der Staatsanwaltschaft keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), der Beschwerdegegner aber einen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Thurgau hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Thurgau (Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität) hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Januar 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Merkli Der Gerichtsschreiber: Forster Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben