Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.411/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_411/2013

Verfügung vom 13. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon.

Gegenstand
Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 15.
November 2013 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Thurgau vom 16. Oktober 2013 betreffend Entsiegelung,
in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners und die Eingabe des
Zwangsmassnahmengerichts, je vom 4. Dezember 2013,
in die Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2013, worin diese den
Rückzug der Beschwerde mitteilt und beantragt, das Beschwerdeverfahren vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters zufolge Rückzugs abgeschrieben werden kann, wobei über die
Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG),
dass der Staatsanwaltschaft keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 4 BGG), der Beschwerdegegner aber einen Anspruch auf Parteientschädigung
zu Lasten des Kantons Thurgau hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1. 
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Thurgau (Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
Organisierte Kriminalität) hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

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