Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.409/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_409/2013

Urteil vom 20. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Edmund Schönenberger, amtlich
vertreten durch Rechtsanwalt Serge  Flury,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, Molkenstrasse 15/17,
Postfach, 8026 Zürich,

Gegenstand
Zulassung zur Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen die amtlich von
Rechtsanwalt Serge Flury und privat von Edmund Schönenberger verteidigte
X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.

 Am 11. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Edmund Schönenberger mit,
er sei im Strafverfahren gegen X.________ als erbetener Verteidiger nicht mehr
zugelassen.

 Am 15. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
von X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des
Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Staatsanwalt und die drei
am Verfahren beteiligten Oberrichter Verbrechen gegen die Menschenrechte
begangen hätten.

C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid in einer
Strafsache, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG
gegeben ist. Er schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin allerdings
nicht ab. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93
Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen - in
Betracht fällt ohnehin nur diejenige von lit. a - erfüllt sein könnten. Das ist
auch nicht ersichtlich, bleibt sie doch auch nach dem Ausscheiden von Edmund
Schönenberger aus dem Verfahren weiterhin durch Rechtsanwalt Flury amtlich
verteidigt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie
auch materiell offensichtlich unbegründet. Die Verteidigung der Beschuldigten
im Strafprozess ist jedenfalls ausserhalb des Übertretungsstrafrechts nach der
klaren Vorschrift von Art. 127 Abs. 5 StPO Anwälten vorbehalten. Es ist
unbestritten, dass Edmund Schönenberger seine Zulassung als Anwalt verloren
oder - nach seiner Darstellung - aufgegeben hat.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den
vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Edmund Schönenberger, Rechtsanwalt
Serge Flury, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-2, und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

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