Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.3/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_3/2013

Urteil vom 11. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 19. November 2012 im Zusammenhang mit einer von ihm am 12.
Oktober 2012 eingereichten Strafanzeige Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland. Er beanstandete, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Erhalt
der Strafanzeige nicht bestätigt habe. Auch habe er seither nichts mehr davon
gehört. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
wies mit Beschluss vom 29. November 2012 die Beschwerde ab und auferlegte
X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.-. Zur Begründung führte die
Beschwerdekammer zusammenfassend aus, es sei gesetzlich nicht vorgesehen, den
Eingang einer Anzeige zu bestätigen. Im weiteren liege im heutigen Zeitpunkt
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Beschwerde erweise sich als
offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei
abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. X.________
werde zufolge Abweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen (im
Kostenpunkt) gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2012. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er nennt keinen
zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern die der Kostenauflage
zugrunde liegende Begründung bzw. die Kostenauflage selber im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli