Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.397/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_397/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
X.________ stellte am 9. September 2013 ein Ausstandsgesuch gegen den
Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21.
Oktober 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie
zusammenfassend aus, dass das Gesuch verschiedene Rügen enthalte, welche
gegenüber Untersuchungsbehörden und Gerichten erhoben werden. Der Eingabe könne
indessen nicht entnommen werden, in welchen Verfahren und aus welchen Gründen
sich ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO ergeben sollte. Ein solcher
sei im Übrigen auch nicht erkennbar.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2013 (Postaufgabe 4. November
2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3. 
Mit seiner Kritik an der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bzw.
an der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer
sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Abgesehen davon, dass
sich ein Ausstandsbegehren nicht gegen das Bundesgericht, sondern gegen
bestimmte Mitglieder des Gerichts richten muss, behauptet der Beschwerdeführer
keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG. Im Übrigen kann einem Richter
die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren
Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2
BGG). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ausstand von vornherein
nicht zu begründen vermögen, braucht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG
durchgeführt zu werden. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist
vielmehr nicht einzutreten.

4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der II. Strafkammer
überhaupt nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die II. Strafkammer
in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf das Ausstandsgesuch nicht
eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65
E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. 
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG).
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der II. und III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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