Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.395/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_395/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Winterthur.

Erwägungen:

1. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Postaufgabe 31. Oktober
2013) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte seine
Entlassung aus der Sicherheitshaft. Da der angefochtene Entscheid der Eingabe
nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 4.
November 2013 auf, diesen nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 11. November 2013 reichte X.________ eine
Beschwerdeergänzung sowie eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur,
Zwangsmassnahmengericht, vom 18. Oktober 2013 ein, gegen welche sich die
vorliegende Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

2. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Gegen die vorliegend angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, steht
indessen gemäss der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich offen. Mangels eines
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids ist somit auf die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind an die III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.

3. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Die Eingaben des Beschwerdeführers werden an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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