Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.393/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_393/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland, Ländtestrasse
20, Postfach 1180, 2501 Biel,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250,
3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2013 des Obergerichts des
Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1. 
Bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland ist ein Strafverfahren hängig,
in welchem X.________ Strafanzeige gegen mehrere Personen eingereicht hat.
Demgegenüber führt das Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren, in
welchem der Beschuldigte X.________ Berufung gegen das Urteil des
Kollegialgerichts Berner Jura Seeland erhoben hat. Mit Gesuch vom 1. September
2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland das Obergericht des
Kantons Bern um Zustellung einer Kopie des über X.________ erstellten
psychiatrischen Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Diensts. Sie
begründete dies damit, dass sich die Frage der Urteilsfähigkeit des Anzeigers
stelle. Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern hiess mit Verfügung vom 30. September 2013 das Gesuch um Zustellung einer
Kopie des psychiatrischen Gutachtens gut. Zur Begründung führte die 2.
Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen
in jedem Verfahrensstadium zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen
verpflichtet sei. In den Akten des hängigen Berufungsverfahrens befinde sich
ein psychiatrisches Gutachten, das sich auch zur Frage der Urteilsfähigkeit des
Berufungsführers äussere. Das öffentliche Interesse der gesuchstellenden
Behörde an der Einsicht in dieses Gutachten überwiege das entgegenstehende
Interesse des Berufungsführers. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass das
Gutachten einer Behörde zugestellt werde, die ihrerseits an das Amtsgeheimnis
gebunden sei.

2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 (Postaufgabe 1. November
2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung
nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der 2.
Strafkammer bzw. deren Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Berner Jura
Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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