Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.392/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_392/2013

Urteil vom 22. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt im vorzeitigen Strafvollzug, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Präsidentin.

Sachverhalt:

A. 
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ (der sich seit 31. Oktober
2012 in strafprozessualer Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet) am
28. Mai 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu zwei
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe; gleichzeitig erklärte es zwei bedingte
bzw. teilbedingte Geldstrafen (von Fr. 9'000.--, abzüglich Fr. 100.-- getilgt
durch Haft, bzw. von Fr. 2'700.--) aus früheren Verurteilungen für vollziehbar.
Am 13. September 2013 erklärte und begründete der Verurteilte gegen das
Strafurteil Berufung; gleichzeitig stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Präsidentin des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt das Haftentlassungsgesuch ab.

B. 
Gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts gelangte der
Verurteilte mit Beschwerde vom 1. November 2013 an das Bundesgericht. Er
beantragt seine unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

Die Appellationsgerichtspräsidentin liess sich am 7. November 2013 (im
abschlägigen Sinne) vernehmen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
beantragt mit Stellungnahme vom 13. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte am 19. November 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet gemäss Art.
233 StPO dessen Verfahrensleitung (innert fünf Tagen) über
Haftentlassungsgesuche. Der betreffende Entscheid ist (mit einem Rechtsmittel
nach StPO) nicht anfechtbar. Art. 222 Satz 2 StPO enthält einen entsprechenden
ausdrücklichen Ausnahmevorbehalt. Art. 80 Abs. 2 BGG (in der Fassung gemäss
Anhang Ziff. II/5 StBOG [SR 173.71]) ermöglicht die Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht auch in Fällen, in denen nach der StPO ein
Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige Instanz
entscheidet. Dies gilt insbesondere für Entscheide der Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche (vgl. BGE 139 IV 175 E. 1.4 S.
179; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 222 N. 7).

1.2. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind hier
grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

1.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art.
10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und
Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen
Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122
E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28.
Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2. 
Ein Anspruch auf Prüfung von Haftentlassungsgesuchen (nach Art. 228 und Art.
233 StPO bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) besteht auch im vorzeitigen Strafvollzug.
Insbesondere kann der Inhaftierte das Fehlen von Haftgründen (Art. 212 Abs. 2
lit. a i.V.m. Art. 221 und Art. 236 StPO) oder eine überlange Haftdauer (Art.
31 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO) vor dem Haftrichter beanstanden (
BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194; Urteil 1B_304/2013 vom 27. September 2013, E.
2.1).

3. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren habe er (in
seiner Replik vom 29. September 2013) auf einen Entscheid des
Appellationsgerichtes vom 11. März 2013 verwiesen. Darin habe dieses erwogen,
der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dürfe nur zurückhaltend angewendet werden,
und diesbezüglich würden Ersatzmassnahmen der Haft vorgehen. Die Vorinstanz sei
auf dieses Argument zu Unrecht nicht eingegangen. Es dränge sich (aus
zeitlichen Gründen) ausserdem der Verdacht auf, dass die Vorinstanz seine
Replik gar nicht zur Kenntnis genommen habe, da diese frühestens am 1. Oktober
2013 bei ihr eingetroffen sei. Der an diesem Datum gefällte Entscheid sei
ausserdem nicht von der Appellationsgerichtspräsidentin sondern von ihrem
Stellvertreter ("i.V.") unterschrieben worden.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107
Abs. 1 StPO) erweist sich als unbegründet. Wie sich aus den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides ergibt, handelte es sich bei dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Entscheid des Appellationsgerichtes vom 11. März 2013 nicht um den
aktuellsten sachkonnexen Haftentscheid dieser Justizbehörde. Die Vorinstanz
verweist zur ergänzenden Begründung der Fortsetzungsgefahr vielmehr auf den (in
den Akten befindlichen) aktuelleren Haftbeschwerdeentscheid des
Appellationsgerichtes vom 7. Mai 2013 (HB.2013.15). Konkludent geht aus den
Erwägungen der Vorinstanz hervor, dass sie die Anordnung von allfälligen
Ersatzmassnahmen als nicht ausreichend ansah (vgl. angefochtener Entscheid, S.
2 f.). Dies wird umso deutlicher, als sich das Appellationsgericht im zitierten
Entscheid vom 7. Mai 2013 (S. 6) bereits ausdrücklich (und abschlägig) mit dem
damaligen Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen
befasst hatte. Mit weiteren (und länger zurückliegenden) Entscheiden musste
sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 IV
181 E. 2.2 S. 183). Ebenso wenig lässt sich aus den vorliegenden Akten der
Vorwurf ableiten, die Vorinstanz habe die Replik des Beschwerdeführers gar
nicht zur Kenntnis genommen. Im Dispositiv (Absatz 1) des angefochtenen
Entscheides (S. 1) wird die Replik vom 29. September 2013 sogar ausdrücklich
erwähnt. Weder aus dem Vorbringen, dass der Entscheid noch am gleichen Tag
gefällt worden sei, als die Replik eintraf, noch daraus, dass er vom
Stellvertreter der Haftrichterin ("i.V.") unterschrieben wurde, lässt sich
folgern, dass die Eingabe inhaltlich nicht beachtet worden wäre.

4. 
In seiner Replik (vom 19. November 2013) beanstandet der Beschwerdeführer in
prozessualer Hinsicht auch noch, die Vorinstanz habe (in Verletzung von Art.
228 StPO) keine mündliche Haftverhandlung durchgeführt.

Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum, auf das nicht einzutreten ist
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
schriftlichen Haftprüfungsverfahren teilgenommen. Er macht nicht geltend, dass
er rechtzeitig einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung geltend
gemacht und damit den gesetzlichen Instanzenzug (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG)
erschöpft hätte. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art.
3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn der Beschwerdeführer sich erst nachträglich, im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, auf den rechtlichen Standpunkt stellt,
Art. 228 Abs. 4 StPO wäre auf Haftprüfungsverfahren nach Art. 233 StPO
(sinngemäss) anwendbar gewesen.

5. 
In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden
Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1
(Ingress) StPO. Seine Täterschaft an versuchter schwerer Körperverletzung (bzw.
an einem Angriff) sei nicht erwiesen. Seine Vorstrafen und sein Verhalten
anlässlich der Gerichtsverhandlung dürften nicht zur Begründung einer
Täterschaft herangezogen werden. Die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz
habe diesbezüglich wenigstens eine "prima vista-Überprüfung" vorzunehmen.

Zur Begründung des dringenden Tatverdachtes verweist die
Appellationsgerichtspräsidentin auf die Erwägungen des erstinstanzlichen
Urteils. Die Beweiswürdigung des Strafgerichtes sei aus Sicht der Haftrichterin
nicht zum Vornherein unhaltbar und bilde im Übrigen Gegenstand des hängigen
Berufungsverfahrens. Die Erwägungen der Vorinstanz halten vor dem Bundesrecht
stand (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4;
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Aufl., 2013, Art. 221 N. 4). Die appellatorische Kritik des
Beschwerdeführers an gewissen Elementen der Beweiswürdigung des
erstinstanzlichen Gerichtes lässt den dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen.
Sie wird im hängigen Berufungsverfahren durch das Appellationsgericht zu prüfen
sein.

6. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Annahme von Wiederholungsgefahr durch die
Vorinstanz sei willkürlich und gesetzwidrig. Vor seiner Verhaftung habe er bei
seiner Lebenspartnerin zu 50% als Coiffeur gearbeitet. Seine Vorstrafen dürften
zur Begründung des Haftgrundes nicht herangezogen werden. Die Straftaten seien
in den Jahren 2005, 2008 und 2010 erfolgt. Beim ersten Delikt sei er erst knapp
18 Jahre alt gewesen. Gegen die zweite Verurteilung habe er ein Rechtsmittel
eingereicht, welches die Berufungsinstanz "aus formellen Gründen erledigt"
habe. Beim dritten Vorfall sei sein mitangeklagter Bruder von gewissen
strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. Die Annahme von
Fortsetzungsgefahr beruhe offensichtlich auf "Vorurteilen" gegen ihn, den
Beschwerdeführer.

6.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig
vorbestraft, unter anderem wegen Angriffs, Raufhandels, einfacher (teilweise
qualifizierter) Körperverletzung, Tätlichkeiten und Nötigung. Weder die
früheren rechtskräftigen Verurteilungen, noch die deswegen erlittene
Untersuchungshaft hätten ihn offenbar davon abgehalten, sich erneut an einer
gewalttätigen Auseinandersetzung zu beteiligen. Es bestünden konkrete
Anhaltspunkte für eine anhaltende massive Gewaltbereitschaft. Auch die
persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers liessen nicht auf
Stabilität schliessen. Er habe vor seiner Inhaftierung über keine feste
Arbeitsstelle verfügt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Eine Lehre
als Koch habe er nach einem Jahr wieder abgebrochen. Bisher habe er nur
kurzfristige, mehrheitlich temporäre Hilfsjobs verrichtet. Vor seiner
Inhaftierung sei er von der Arbeitslosenversicherung unterstützt worden. Zwar
wiesen die angeklagten Delikte keinen unmittelbaren Zusammenhang mit
finanziellen Interessen auf. Die genannten Lebensumstände trügen jedoch nicht
zu einer günstigen Legalprognose bei. Vielmehr sei derzeit im Falle einer
Haftentlassung mit weiterer Delinquenz ernsthaft zu rechnen. Bei den zu
befürchtenden Straftaten handle es sich um Verbrechen, die keineswegs harmlos
erschienen, sondern in ihrer Gesamtheit auf eine erhebliche vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung schliessen liessen. Ergänzend verweist
die Haftrichterin auf die Erwägungen eines früheren konnexen
Haftbeschwerdeentscheides des Appellationsgerichtes vom 7. Mai 2013 (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 2 f.).

6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keinen
Willkürvorwurf (Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Insbesondere durfte die Haftrichterin die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers vor seiner Inhaftierung sowie seine rechtskräftigen
Vorstrafen wegen Gewaltdelikten mitberücksichtigen. Unhaltbare
Sachverhaltsfeststellungen sind in diesem Zusammenhang weder dargetan, noch
ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird auch nicht dargelegt, inwiefern die
genannten Erwägungen der Vorinstanz "gesetzwidrig" wären. Diesbezüglich werden
keine substanziierten Rügen erhoben und keine angeblich verletzten Normen
genannt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Darüber hinaus wäre in den genannten
Erwägungen der Vorinstanz auch keine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
ersichtlich (zur gesetzlichen Regelung und einschlägigen Praxis vgl. BGE 137 IV
13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2-2.3 S. 72 f.; je mit
Hinweisen). Dass die Haftrichterin Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237-240
StPO) derzeit als nicht ausreichend erachtete, um der dargelegten
Wiederholungsgefahr zu begegnen, verstösst weder gegen das Willkürverbot, noch
gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. dazu oben,
E. 3).

7. 
Zwar kritisiert der Beschwerdeführer auch noch die Erwägungen der Vorinstanz
zur Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer (angefochtener Entscheid, S.
3) als "offensichtlich sachlich unhaltbar". Die beiläufig erhobene Willkürrüge
genügt jedoch den gesetzlichen Substanzierungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Analoges gilt für weitere appellatorische Vorbringen in Beschwerdeschrift und
Replik.

8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er
befindet sich seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle
Bedürftigkeit wird ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen
Voraussetzungen von Art. 64 BGG grundsätzlich erfüllt erscheinen, kann dem
Gesuch stattgegeben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Kummerer, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal,
inkl. MWSt) entrichtet.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht, Präsidentin, des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

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