Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.389/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_389/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegenstand
Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer,
vom 30. September 2013.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das
gegen X.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnete
Strafverfahren eingestellt und gleichzeitig die Akten dem Stadtrichteramt
Zürich zur Prüfung überwiesen hat, ob sich X.________ der fahrlässigen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz strafbar gemacht habe;
dass X.________ gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung Beschwerde
erhoben und den Antrag gestellt hat, es sei von einer Überweisung des
Verfahrens an die Übertretungsstrafbehörde abzusehen;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
30. September 2013 auf die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung mangels
Beschwer nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2013 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses
nicht auseinandergesetzt und folglich nicht dargelegt hat, inwiefern die III.
Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht
eingetreten sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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