Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.388/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1B_388/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsichtnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2013 des
Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.

Sachverhalt:

A. 
Im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen ein Urteil des Einzelrichters am
Bezirksgericht Schwyz vom 13. April 2012 wegen Verletzung von Verkehrsregeln
erschien der Beschuldigte X.________ am 17. Oktober 2013 in dem Räumen des
Kantonsgerichts Schwyz, um Einsicht in die Akten zu nehmen. Dabei kam es zu
einer Diskussion zwischen X.________ und dem Kantonsgerichtspräsidenten über
die Modalitäten der Akteneinsicht. Der Kantonsgerichtspräsident ersuchte
X.________, vor der Einsichtnahme seine Aktentasche und sein Mobiltelefon in
der Gerichtskanzlei zu deponieren, was X.________ ablehnte und daraufhin das
Gericht verliess, ohne die Akten eingesehen zu haben.

Die Berufungsverhandlung fand am 22. Oktober 2013 statt. Mit Urteil vom selben
Tag hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung von X.________ teilweise gut.

B. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 28. Oktober 2013 erhebt X.________
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Oktober
2013. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihm ohne weitere Bedingungen Akteneinsicht
zu gewähren. Zur Begründung beruft er sich auf den Anspruch auf Akteneinsicht
(Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Kantonsgericht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der
Kantonsgerichtspräsident am 17. Oktober 2013 keinen schriftlichen Entscheid
gefällt habe, sondern lediglich eine Aktennotiz über den Vorgang erstellt habe.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bilde Gegenstand des Urteils des
Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013. Die Begründung dieses Urteils stehe noch
aus. Es stellt den Antrag, die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

In einer weiteren Stellungnahme hält X.________ an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines beim Kantonsgericht hängigen
strafrechtlichen Berufungsverfahrens. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Vor- oder Zwischenentscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem
Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer nennt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die
Frage der Gewährung des Akteneinsicht ist Gegenstand des Berufungsentscheids
des Kantonsgerichts, dessen Begründung zurzeit noch aussteht. Eine allfällige
Gehörsverletzung kann gegen den Berufungsentscheid geltend gemacht werden,
soweit sie sich auf den Endentscheid ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG). Eine
solche Beschwerde wäre erst nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Berufungsentscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die sofortige Anfechtung des
Zwischenentscheids sind nicht erfüllt. Ebensowenig kann auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten werden. Da der
Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

2. 
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag

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